Das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) hat heute Hinweise zum Vorgehen bei einer Selbstdeklaration veröffentlicht.
Nach Art. 1 lit. b HGebV wird auf dem Verkauf von Arzneimitteln und Transplantatprodukten eine Verkaufsabgabe erhoben. Die Höhe dieser Abgabe richtet sich nach der Anzahl der in der Schweiz verkauften Packungen eines Arzneimittels bzw. Einheiten eines Transplantatprodukts und deren Fabrikabgabepreis (Ziff. VI Anhang HGebV). Die Selbstdeklaration der Zulassungsinhaber ist Grundlage für die Berechnung der Verkaufsabgabe (Art. 8 HGebV).