Swissmedic: Hinweise zur Selbstdeklaration

Das Schweiz­erische Heilmit­telin­sti­tut (Swissmedic) hat heute Hin­weise zum Vorge­hen bei ein­er Selb­st­dekla­ra­tion veröffentlicht.

Nach Art. 1 lit. b HGe­bV wird auf dem Verkauf von Arzneimit­teln und Trans­plan­tat­pro­duk­ten eine Verkauf­s­ab­gabe erhoben. Die Höhe dieser Abgabe richtet sich nach der Anzahl der in der Schweiz verkauften Pack­un­gen eines Arzneimit­tels bzw. Ein­heit­en eines Trans­plan­tat­pro­duk­ts und deren Fab­rik­ab­gabepreis (Ziff. VI Anhang HGe­bV). Die Selb­st­dekla­ra­tion der Zulas­sungsin­hab­er ist Grund­lage für die Berech­nung der Verkauf­s­ab­gabe (Art. 8 HGe­bV).