Das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) hat in der aktuellen Ausgabe des “Swissmedic Journals” über seine Vollzugspraktik zu geldwerten Vorteilen im Versandhandel mit Arzneimitteln informiert. Es legt darin dar, wie es künftig Verstösse durch bestimmte Kooperationsformen der im Heilmittelversand beteiligten Akteure sowie andere Varianten der Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme rechtlich behandeln wird.
Swissmedic reagiert mit dieser Mitteilung auf ein vor wenigen Monaten ergangenes Urteil des Bundesgerichts (2C_853/2014 und 2C_934/2014 vom 29. September 2015), das die bisherige Praxis der Behörde zu den Anforderungen an die ärztliche Verschreibung für einen Versand von Arzneimitteln gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a HMG stützt.
In der Publikation von Swissmedic werden zwei rechtskräftige Verfügungen aus den Jahren 2013 und 2014 zusammengefasst. Darin wurden folgende Zahlungen von Versandhandelsapotheken an Ärzte wegen eines Verstosses gegen das in Art. 33 HMG statuierte heilmittelrechtliche Vorteilsverbot als unzulässig erklärt:
- „Erfassungsentschädigungen“ dafür, dass der Arzt das Rezept für ein Arzneimittel auf elektronischem Weg selber an die Versandhandelsapotheke sendet.
- „Logistikentschädigungen“ für die Entgegennahme, Aufbewahrung und Übergabe von Arzneimittellieferungen der Versandhandelsapotheke an die Patienten.
- „Umstellungsentschädigungen“ dafür, dass einem Patienten anstelle eines Originalpräparats ein Generikum verschrieben wird.
- „Entschädigungspauschalen“ für die Dossierführung und Pharmakotherapie durch den Arzt.
- „Entschädigungspauschalen“ für die Interaktionskontrolle, d.h. die Kontrolle der Unverträglichkeit der durch die Versandapotheke gelieferten Arzneimitteln mit anderen Medikamenten.
- Die Auszahlung von Dividenden und Erträgen aus Genussscheinen, die daran gekoppelt ist, wie hoch der von dem profitierenden Arzt individuell generierte Anteil am Betriebsumsatz der Versandhandelsapotheke im betreffenden Geschäftsjahr war.
Das Heilmittelinstitut geht somit in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass ein unzulässiger Vorteil gemäss Art. 33 HMG bereits dann zu bejahen ist, wenn die betreffende Gegenleistung des Empfängers bereits anderweitig vergütet wird, etwa durch den TARMED-Tarif.
Die aufgezählten Entschädigungsformen sind somit aus Sicht von Swissmedic verboten. Die Behörde führt in ihrer Publikation noch weitere Varianten von Entschädigungen auf, die unrechtmässig sind. Sie kann sich dabei auf ein älteres Urteil des Bundesgerichts (BGE 140 II 520 = 2C_477/2012 vom 7. Juli 2014) stützen.