Swissmedic: Aktuelle Vollzugspraktik zur Vorteilsgewährung im Arzneimittelversand

Das Schweiz­erische Heilmit­telin­sti­tut (Swissmedic) hat in der aktuellen Aus­gabe des “Swissmedic Jour­nals” über seine Vol­lzugsprak­tik zu geld­w­erten Vorteilen im Ver­sand­han­del mit Arzneimit­teln informiert. Es legt darin dar, wie es kün­ftig Ver­stösse durch bes­timmte Koop­er­a­tions­for­men der im Heilmit­telver­sand beteiligten Akteure sowie andere Vari­anten der Vorteils­gewährung und Vorteil­san­nahme rechtlich behan­deln wird.

Swissmedic reagiert mit dieser Mit­teilung auf ein vor weni­gen Monat­en ergan­ge­nes Urteil des Bun­des­gerichts (2C_853/2014 und 2C_934/2014 vom 29. Sep­tem­ber 2015), das die bish­erige Prax­is der Behörde zu den Anforderun­gen an die ärztliche Ver­schrei­bung für einen Ver­sand von Arzneimit­teln gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a HMG stützt.

In der Pub­lika­tion von Swissmedic wer­den zwei recht­skräftige Ver­fü­gun­gen aus den Jahren 2013 und 2014 zusam­menge­fasst. Darin wur­den fol­gende Zahlun­gen von Ver­sand­han­del­sapotheken an Ärzte wegen eines Ver­stoss­es gegen das in Art. 33 HMG sta­tu­ierte heilmit­tel­rechtliche Vorteilsver­bot als unzuläs­sig erklärt:

  • Erfassungsentschädigungen“ dafür, dass der Arzt das Rezept für ein Arzneimit­tel auf elek­tro­n­is­chem Weg sel­ber an die Ver­sand­han­del­sapotheke sendet.
  • Logistikentschädigungen“ für die Ent­ge­gen­nahme, Auf­be­wahrung und Übergabe von Arzneimit­tel­liefer­un­gen der Ver­sand­han­del­sapotheke an die Patienten.
  • Umstellungsentschädigungen“ dafür, dass einem Patien­ten anstelle eines Originalpräparats ein Gener­ikum ver­schrieben wird.
  • Entschädigungspauschalen“ für die Dossierführung und Phar­makother­a­pie durch den Arzt.
  • Entschädigungspauschalen“ für die Inter­ak­tion­skon­trolle, d.h. die Kon­trolle der Unverträglichkeit der durch die Ver­san­dapotheke geliefer­ten Arzneimit­teln mit anderen Medikamenten.
  • Die Auszahlung von Div­i­den­den und Erträgen aus Genusss­cheinen, die daran gekop­pelt ist, wie hoch der von dem prof­i­tieren­den Arzt indi­vidu­ell gener­ierte Anteil am Betrieb­sum­satz der Ver­sand­han­del­sapotheke im betr­e­f­fend­en Geschäftsjahr war.

Das Heilmit­telin­sti­tut geht somit in Übere­in­stim­mung mit der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung davon aus, dass ein unzuläs­siger Vorteil gemäss Art. 33 HMG bere­its dann zu beja­hen ist, wenn die betr­e­f­fende Gegen­leis­tung des Empfängers bere­its ander­weit­ig vergütet wird, etwa durch den TARMED-Tarif.

Die aufgezählten Entschädi­gungs­for­men sind somit aus Sicht von Swissmedic ver­boten. Die Behörde führt in ihrer Pub­lika­tion noch weit­ere Vari­anten von Entschädi­gun­gen auf, die unrecht­mäs­sig sind. Sie kann sich dabei auf ein älteres Urteil des Bun­des­gerichts (BGE 140 II 520 = 2C_477/2012 vom 7. Juli 2014) stützen.