Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil iSv BGG 93 I bewirken. Das BGer hält im vorliegenden Urteil obiter fest, es sei fraglich,
ob dies ohne Weiteres für Kostenvorschussverfügungen gilt, wenn nicht die Kostenpflichtigkeit des Verfahrens an sich, sondern lediglich die Höhe des konkret festgesetzten Vorschusses umstritten ist, und sich der Beschwerdeführer nicht gleichzeitig auf Mittellosigkeit beruft.
Es lässt die Frage im Ergebnis allerdings offen, weil es die Beschwerde abwies: Es sei nicht ersichtlich, dass eine Gerichtsgebühr von CHF 160’000 für eine Zivilstreitigkeit mit einem Streitwert von mehr als CHF 4 Mio. dem Äquivalenzprinzip widersprechen könne.