4A_680/2011: Anfechtung von Kostenvorschussentscheiden vor BGer

Nach der Recht­sprechung des Bun­des­gerichts kön­nen Zwis­ch­enentschei­de, mit denen zwecks Sich­er­stel­lung der mut­masslichen Gericht­skosten ein Kosten­vorschuss ver­langt wird, einen nicht wieder gutzu­machen­den Nachteil iSv BGG 93 I bewirken. Das BGer hält im vor­liegen­den Urteil obiter fest, es sei fraglich,

ob dies ohne Weit­eres für Kosten­vorschussver­fü­gun­gen gilt, wenn nicht die Kostenpflichtigkeit des Ver­fahrens an sich, son­dern lediglich die Höhe des konkret fest­ge­set­zten Vorschuss­es umstrit­ten ist, und sich der Beschw­erde­führer nicht gle­ichzeit­ig auf Mit­tel­losigkeit beruft.

Es lässt die Frage im Ergeb­nis allerd­ings offen, weil es die Beschw­erde abwies: Es sei nicht ersichtlich, dass eine Gerichts­ge­bühr von CHF 160’000 für eine Zivil­stre­it­igkeit mit einem Stre­itwert von mehr als CHF 4 Mio. dem Äquiv­alen­zprinzip wider­sprechen könne.