Wie wichtig es für einen Anwalt ist, seine Leistungen detailliert zu aufzulisten, dass es dabei aber nach kantonalem Recht genügte, diese in einer Beilage anzugeben, zeigt sich im Urteil 4A_623/2011 vom 10. Februar 2012.
Der Beschwerdeführer war mit der Schlussrechnung seines Anwalts nicht einverstanden und gelangte vor das Bundesgericht mit der Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, für die Substantiierung des Honoraranspruchs reiche es nach der Rechtsprechung des Kantons Schwyz aus, dass in den Rechtsschriften auf Beilagen verwiesen werde, wenn aus diesen klar ersichtlich sei, wie sich die geltend gemachte Forderung zusammensetze.
In diesem Fall kommt die Eidgenössische ZPO noch nicht zur Anwendung. Sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren war vor deren Inkrafttreten anhängig gemacht worden, weshalb nach Art. 404 Abs. 1 ZPO das kantonale Prozessrecht einschlägig ist und der vom Beschwerdeführer angeführte Art. 221 ZPO nicht greift:
2.3 […] Schreibt das kantonale Recht vor, der Richter dürfe seinem Urteil nur behauptete Tatsachen zugrunde legen, so kann es grundsätzlich auch die Anforderungen festlegen, welchen die Behauptung zu genügen hat. Dem Prozessrecht bleibt mithin grundsätzlich vorbehalten, die Anforderungen festzulegen, denen eine Behauptung in formeller Hinsicht zu genügen hat, und zu bestimmen, in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt die Sachvorbringen in das Verfahren einzuführen sind (vgl. BGE 108 II 337 E. 2b, 2d und 3). Zwar bestimmt Bundesrecht, wie weit ein Sachverhalt zu substanziieren ist, damit er unter die Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann (BGE 108 II 337 E. 2b S. 339; 133 III 153 E. 3.3 S. 162 mit Hinweisen). Es verletzt aber Art. 8 ZGB nicht, wenn das einschlägige Prozessrecht die Berücksichtigung von Tatsachen nicht von einer entsprechend substanziierten Behauptung abhängig macht. Gemäss Art. 8 ZGB sind die das behauptete Recht erzeugenden Tatsachen zu beweisen. Ob diese von den Parteien zu behaupten sind, regelt Art. 8 ZGB nicht (BGE 78 II 97 f.).
Der Anwalt hatte hier während seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer insgesamt sieben umfangreiche Rechtsschriften verfasst. Nach Auffassung der Vorinstanz wurden alle in Rechnung gestellten Tätigkeiten im Lastenverzeichnissen übersichtlich ausgewiesen. Aus ihnen geht klar hervor, welcher Mitarbeiter der Advokatur des Beschwerdegegners wie lange woran und zu welchem Stundenlohn gearbeitet hat. Es ist zudem ersichtlich, wie sich die geltend gemachten Forderungen zusammensetzen. Für eine genügende Substantiierung war der Beschwerdegegner daher nicht gehalten, die Leistungsverzeichnisse in die Replik zu integrieren.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Substantiierung nicht in den Rechtsschriften selbst erfolgen müssen:
2.5 […] Dass die Vorinstanz gegen Regeln des kantonalen Prozessrechts verstossen haben soll, wenn sie in formeller Hinsicht nicht verlangte, dass die Substanziierung in der Rechtsschrift selbst erfolgt, sondern zuliess, dass sich diese aus einer Beilage ergab, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, geschweige denn, dass die Anwendung des kantonalen Prozessrechts willkürlich wäre.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.