4A_623/2011: Anwaltshonorar; Substantiierung der Leistungen und Ansprüche

Wie wichtig es für einen Anwalt ist, seine Leis­tun­gen detail­liert zu aufzulis­ten, dass es dabei aber nach kan­tonalem Recht genügte, diese in ein­er Beilage anzugeben, zeigt sich im Urteil 4A_623/2011 vom 10. Feb­ru­ar 2012.

Der Beschw­erde­führer war mit der Schlussrech­nung seines Anwalts nicht ein­ver­standen und gelangte vor das Bun­des­gericht mit der Rüge, die Vorin­stanz habe zu Unrecht angenom­men, für die Sub­stan­ti­ierung des Hon­o­raranspruchs reiche es nach der Recht­sprechung des Kan­tons Schwyz aus, dass in den Rechtss­chriften auf Beila­gen ver­wiesen werde, wenn aus diesen klar ersichtlich sei, wie sich die gel­tend gemachte Forderung zusammensetze.

In diesem Fall kommt die Eid­genös­sis­che ZPO noch nicht zur Anwen­dung. Sowohl das erst- als auch das zweitin­stan­zliche Ver­fahren war vor deren Inkraft­treten anhängig gemacht wor­den, weshalb nach Art. 404 Abs. 1 ZPO das kan­tonale Prozess­recht ein­schlägig ist und der vom Beschw­erde­führer ange­führte Art. 221 ZPO nicht greift:

2.3 […] Schreibt das kan­tonale Recht vor, der Richter dürfe seinem Urteil nur behauptete Tat­sachen zugrunde leg­en, so kann es grund­sät­zlich auch die Anforderun­gen fes­tle­gen, welchen die Behaup­tung zu genü­gen hat. Dem Prozess­recht bleibt mithin grund­sät­zlich vor­be­hal­ten, die Anforderun­gen festzule­gen, denen eine Behaup­tung in formeller Hin­sicht zu genü­gen hat, und zu bes­tim­men, in welch­er Form und bis zu welchem Zeit­punkt die Sachvor­brin­gen in das Ver­fahren einzuführen sind (vgl. BGE 108 II 337 E. 2b, 2d und 3). Zwar bes­timmt Bun­desrecht, wie weit ein Sachver­halt zu sub­stanzi­ieren ist, damit er unter die Bes­tim­mungen des materiellen Rechts sub­sum­iert wer­den kann (BGE 108 II 337 E. 2b S. 339; 133 III 153 E. 3.3 S. 162 mit Hin­weisen). Es ver­let­zt aber Art. 8 ZGB nicht, wenn das ein­schlägige Prozess­recht die Berück­sich­ti­gung von Tat­sachen nicht von ein­er entsprechend sub­stanzi­ierten Behaup­tung abhängig macht. Gemäss Art. 8 ZGB sind die das behauptete Recht erzeu­gen­den Tat­sachen zu beweisen. Ob diese von den Parteien zu behaupten sind, regelt Art. 8 ZGB nicht (BGE 78 II 97 f.).

Der Anwalt hat­te hier während sein­er Tätigkeit für den Beschw­erde­führer ins­ge­samt sieben umfan­gre­iche Rechtss­chriften ver­fasst. Nach Auf­fas­sung der Vorin­stanz wur­den alle in Rech­nung gestell­ten Tätigkeit­en im Las­ten­verze­ich­nis­sen über­sichtlich aus­gewiesen. Aus ihnen geht klar her­vor, welch­er Mitar­beit­er der Advokatur des Beschw­erdegeg­n­ers wie lange woran und zu welchem Stun­den­lohn gear­beit­et hat. Es ist zudem ersichtlich, wie sich die gel­tend gemacht­en Forderun­gen zusam­menset­zen. Für eine genü­gende Sub­stan­ti­ierung war der Beschw­erdegeg­n­er daher nicht gehal­ten, die Leis­tungsverze­ich­nisse in die Rep­lik zu inte­gri­eren.

Ent­ge­gen der Ansicht des Beschw­erde­führers hätte die Sub­stan­ti­ierung nicht in den Rechtss­chriften selb­st erfol­gen müssen:

2.5 […] Dass die Vorin­stanz gegen Regeln des kan­tonalen Prozess­rechts ver­stossen haben soll, wenn sie in formeller Hin­sicht nicht ver­langte, dass die Sub­stanzi­ierung in der Rechtss­chrift selb­st erfol­gt, son­dern zuliess, dass sich diese aus ein­er Beilage ergab, zeigt der Beschw­erde­führer nicht auf, geschweige denn, dass die Anwen­dung des kan­tonalen Prozess­rechts willkür­lich wäre.

Damit erweist sich die Beschw­erde als unbe­grün­det und ist abzuweisen.