Ein Dritter kann durch ein Urkundendelikt (Art. 251 ff. StGB) unmittelbar verletzt sein und damit als Geschädigter im Sinne nach Art. 115 Abs. 1 StPO gelten, der sich gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen kann. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht im Urteil 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012.
Zur Begründung verweist das Bundesgericht auf seine Rechtsprechung, wonach die Tatbestände des Urkundenstrafrechts zwar vorrangig die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden sowie das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis schützen – aber nicht nur:
2.4 […] Die Fälschungsdelikte schützen damit in erster Linie die Allgemeinheit, daneben aber auch private Geschäftsinteressen des Einzelnen (BGE 92 IV 44). Eine Schädigung von Individualinteressen durch ein Urkundendelikt ist möglich, namentlich wenn es Bestandteil eines schädigenden Vermögensdelikts bildet (BGE 119 Ia 342 E. 2b; siehe auch BGE 120 Ia 220 E. 3b).
Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer aber nicht ausreichend darlegen, inwiefern er durch das Erschleichen einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) in seinen Rechten beeinträchtigt sein könnte. Er ist mithin keine geschädigte Person und kein Privatkläger, folglich auch nicht zur Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG legitimiert.