Der Tages-Anzeiger hatte am 14. Februar 2009 informiert, 57 Stellen abzubauen. In der Folge, im Mai 2009. kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren, der damals auch Präsident der Personalkommission (Peko) des Tages-Anzeigers war. Daraufhin klagte der ehemalige Mitarbeiter auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung nach OR 336 II lit. b (gewählter Arbeitnehmervertreter). Das Arbeitsgericht Zürich hiess die Klage im Wesentlichen gut, das OGer wies die Berufung dagegen ab.
Vor BGer war die Frage strittig, ob diee Entlassung eines gewählten Arbeitnehmervertreters (OR 336 II lit. b) aus wirtschaftlichen Gründen — d.h. ohne dass der Entlassene dazu einen Anlass gesetzt hat - zulässig (d.h. nicht grundsätzlich missbräuchlich) ist.
Der Beschwerdeführer hatte seinen Standpunkt, dass nur persönliche Gründe als “begründeter Anlass” im Sinne von OR 336 II lit. b OR in Frage kommen, historisch und teleologisch begründet. Die in BGE 133 III 512 begründete Rechtsprechung, wonach ein Arbeitnehmervertreter auch aus wirtschaftlichen Gründen grundsätzlich entlassen werden könne, soweit kein Zusammenhang mit der Tätigkeit als Arbeitnehmervertreter besteht, sei zu ändern. Zumindest sei mit dem Arbeitsgerichts festzuhalten, dass objektive Gründe als begründeter Anlass nur dann zuzulassen, wenn keine Verhandlungen zwischen Arbeitgeberschaft und Arbeitnehmervertreter anstehen oder laufen würden (was hier aber der Fall sei).
Das BGer hält nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Entstehungsgeschichte und dem Normzweck von OR 336 II b an seiner Rechtsprechung fest:
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder eine an der Entstehungsgeschichte der Norm orientierte noch eine teleologische Interpretation etwas am bisher ermittelten Auslegungsergebnis ändert. Sinn und Zweck sowie gesetzgeberische Regelungsabsicht verlangen nicht nach einer über den Wortlaut hinausgehenden Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts unter die Missbrauchsbestimmung. Daran vermag der Bericht des Bundesrates, aus welchem in der Beschwerde zitiert wird, nichts zu ändern. Die darin geäusserte Kritik an der Rechtsprechung beruht insoweit auf einem Missverständnis, als das Bundesgericht durchaus anerkennt, dass der Gesetzgeber mit Art. 336 Abs. 2 lit. b OR einen erweiterten Kündigungsschutz für Arbeitnehmervertreter schaffen wollte, indem der Arbeitgeber in diesen Fällen zu beweisen hat, dass er für die Kündigung einen begründeten Anlass hat. Sollen jedoch — nach der im Bericht des Bundesrates geäusserten Meinung — wirtschaftliche Gründe im Rahmen der Entlassung eines Arbeitnehmervertreters als missbräuchlich qualifiziert werden, während sie ohne weiteres zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit den übrigen Mitarbeitern berechtigen, so lässt sich dieses Ergebnis tatsächlich nur durch eine Gesetzesänderung bewerkstelligen. De lege lata verbietet sich eine solcherart bevorzugende Behandlung der Arbeitnehmervertreter. Da zudem veränderte äussere Verhältnisse oder gewandelte Rechtsanschauungen seit dem erst vor kurzer Zeit ergangenen BGE 133 III 512 — zu Recht — nicht geltend gemacht werden, sieht sich das Bundesgericht mit Blick auf die aktuelle Rechtslage nicht zu einer Praxisänderung veranlasst.