Nach dem Weggang des Deutschschweizer Co-Direktors kam es in der Redaktion der beiden Sender Radio Freiburg und Radio Fribourg zu einem kollektiven Konflikt über die künftige Direktionsstruktur. In der Folge wurden die beiden Journalisten Jean Godel und André Hügli zusammen mit zwei weiteren Mitarbeitenden als Personaldelegierte gewählt, welche die Interessen der Belegschaft gegenüber der Radioleitung vertreten sollten. Nach mehreren Treffen mit der Radioleitung zeigte die Personaldelegation in einem Schreiben an, da die Gespräche bisher ergebnislos verlaufen seien, bestehe keine Grundlage mehr für weitere Treffen. Am nächsten Tag veröffentlichte die Personaldelegation eine Medienmitteilung, in der über den Konflikt berichtet wurde. Wenige Tage später entliess die Radioleitung die Personaldelegierten anlässlich einer Personalversammlung.
Die Gerichte hatten zu entscheiden, ob eine missbräuchliche Kündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 2 lit. b OR vorlag. Nach dieser Bestimmung erfolgen Kündigungen missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen werden, während der Arbeitnehmer ein gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte. Sämtliche Instanzen bejahten die Missbräuchlichkeit der Kündigungen (BGer. Urteil 4D_14/2014 vom 7. Juli 2014).
Die Radioleitung hatte insbesondere vergeblich geltend gemacht, dass die Entlassenen an der Personalversammlung zum Ausdruck gebracht hatten, es bestehe keine Vertrauensgrundlage mehr. Das Bundesgericht sah darin keinen begründeten Anlass zur Kündigung i.S.v. Art. 336 Abs. 2 lit. b OR (E. 4 und E. 4.2). Die Radioleitung hatte die Kündigungen überdies nicht mit der Veröffentlichung der Medienmitteilung begründet, als die Delegierten anlässlich der Personalversammlung mündlich entlassen wurden (E. 4.3).
Der Berufsverband impressum und die Gewerkschaft syndicom berichteten über diesen Entscheid.