Das BGer hat die bisher offene Frage entschieden, ob das Gemeinwesen, das Unterhaltsbeiträge bevorschusst hat, den privilegierten Pfändungsanschluss (SchKG 111) verlangen kann. Die Lehre war gespalten, weil einerseits ZGB 289 II festhält, dass der Unterhaltsanspruch “mit allen Rechten” auf das erfüllende Gemeinwesen übergeht; dazu könnte das Recht zum privilegierten Anschluss gehören. Andererseits kann dieses Recht als Vorzugsrecht gesehen, werden, das iSv OR 170 untrennbar mit der Person des Unterhaltsberechtigten verbunden ist.
Das BGer folgt der ersten Auffassung:
[…] dass es sich bei der Bevorschussung des Unterhaltsanspruchs durch das Gemeinwesen nicht um Sozialleistungen handelt. Das Kind soll nicht Anspruch auf Bevorschussung haben, weil es Not leidet, sondern weil der Unterhaltspflichtige säumig ist. Das Gemeinwesen erbringt die Leistung an Stelle des Pflichtigen, weshalb der privatrechtliche (Unterhalts-) Anspruch übergeht […].
3.3.2 Zweck der Subrogation ist demnach, dass der Unterhaltsschuldner nicht von seiner Nachlässigkeit profitieren soll. Aus diesem Grund kann das bevorschussende Gemeinwesen die Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB verlangen, wie das Bundesgericht kürzlich entschieden hat (BGE 137 III 193 E. 3.4 S. 201). Die gleiche Überlegung gilt für das Recht des Gemeinwesens, die privilegierte Anschlusspfändung nach Art. 111 SchKG zu verlangen. Sie dient — ebenso wie die Schuldneranweisung — nicht dem unmittelbaren Unterhalt des Berechtigten, sondern vielmehr der Sicherung der Durchsetzung der Unterhaltsforderung (vgl. BREITSCHMID, a.a.O.). Demnach verlangt eine auf Art. 289 Abs. 2 ZGB bzw. die zivilrechtliche Funktion der Subrogation abgestimmte Handhabung von Art. 111 SchKG, dass das Anschlussprivileg ohne Weiteres an der Unterhaltsforderung haftet (privilegium causae) und vom bevorschussenden Gemeinwesen geltend gemacht werden kann.