5A_490/2018: kein Vorfahrprivileg für das Gemeinwesen (amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den, zur amtlichen Pub­lika­tion bes­timmten Urteil hat­te das Bun­des­gericht zu entschei­den, ob sich das Gemein­we­sen, welch­es Unter­halts­beiträge bevorschusst hat und nun beim Unter­haltss­chuld­ner ein­fordert, in ein­er Einkom­men­spfän­dung auf das sog. Vor­fahrpriv­i­leg berufen kann.

Beim Vor­fahrpriv­i­leg han­delt es sich gemäss Bun­des­gericht „um ein von der bun­des­gerichtlichen Prax­is entwick­eltes Vor­recht, welch­es der erle­ichterten Voll­streck­ung von Unter­halts­beiträ­gen dient. Es han­delt sich […] um ein echt­es Priv­i­leg in der Pfän­dung, welch­es von Art. 219 SchKG zu unter­schei­den ist […] Zweck dieses Priv­i­legs ist einzig die Sicherung des unmit­tel­baren Bedarfs für den Unter­halts­berechtigten und nicht die Bestra­fung des säu­mi­gen Unter­haltss­chuld­ners […] Aus­gangspunkt ist, dass sich der Unter­halts­gläu­biger zwar eine vorge­hende Einkom­men­spfän­dung grund­sät­zlich ent­ge­gen­hal­ten zu lassen hat. Wur­den die im let­zten Jahr vor Ein­leitung der Betrei­bung ver­fal­l­enen Unter­halts­beiträge jedoch nicht in die Berech­nung des Exis­tenzmin­i­mums ein­be­zo­gen, so liegt ein Aus­nah­me­fall vor und greift das Priv­i­leg: Das Betrei­bungsamt muss nun in der neuen Betrei­bung den Betrag pfän­den, auf den es diese Unter­halt­spflicht in der ersten Betrei­bung geschätzt hätte. Damit wirkt sich die nun in Betrei­bung geset­zte Unter­haltss­chuld unmit­tel­bar notbe­darf­ser­höhend aus […]“ (E. 3.2.).

Nach Darstel­lung der Mate­ri­alien, der kan­tonalen Prax­is und der Lehre (E. 3.3.–3.6.) und einem Ver­gle­ich mit anderen Priv­i­legien (E. 3.7.1.–3.7.2.) kam das Bun­des­gericht gestützt auf Sinn und Zweck des Vor­fahrpriv­i­legs – näm­lich Sicherung des Unter­halts des Berechtigten (E. 3.7.3.), nicht erle­ichtertes Inkas­so oder Bestra­fung des säu­mi­gen Schuld­ners – zum Schluss, dass sich das Gemein­we­sen nicht darauf berufen könne (E. 3.7.3. in fine; E. 3.7.4. und E. 3.8.; Her­vorhe­bung hinzugefügt):

So wenig das Gemein­we­sen im Rah­men der Pfän­dung einen Ein­griff in das Exis­tenzmin­i­mum des Schuld­ners ver­lan­gen darf, wie dies aber dem ursprünglichen Unter­halts­gläu­biger auf­grund der bun­des­gerichtlichen Prax­is möglich ist, so wenig kann es sich auf die Priv­i­legierung für Ali­menten­forderun­gen bei vorbeste­hen­der Pfän­dung für andere Forderun­gen berufen. […] Das Vor­fahrpriv­i­leg ist als Aus­nah­metatbe­stand — wie dargelegt — in der exis­ten­ziellen Sit­u­a­tion des Unter­halts­berechtigten begrün­det und stellt damit ein höch­st­per­sön­lich­es Recht dar, welch­es dem Gemein­we­sen nicht zukom­men kann. […] Da [das Vor­fahrpriv­i­leg] mit Blick auf den Zweck (Ver­mei­dung ein­er Not­lage des Unter­halts­gläu­bigers) untrennbar mit der Per­son des ursprünglichen Unter­halts­gläu­bigers verknüpft ist (Art. 170 Abs. 1 OR), geht die Priv­i­legierung der Ali­menten­forderun­gen bei vorbeste­hen­der Pfän­dung nicht auf das bevorschussende Gemein­we­sen (Art. 289 Abs. 2 ZGB) über.“