Nach OR 697a hat jeder Aktionär das Recht, der GV eine Sonderprüfung vorzuschlagen. Er muss aber vorher seine weiteren Kontrollrechte des Auskunfts- oder Einsichtsrechts vorher ausgeübt haben, sei es gerichtlich, sei es in der GV (Subsidiarität des Anspruchs auf Sonderprüfung). Eine gerichtliche Durchsetzung des Rechts auf Sonderprüfung ist möglich, aber nie direkt; erforderlich ist der Weg über die GV.
Fraglich war im vorliegenden Verfahren jedoch, ob ein Aktionär auch dann die Einberufung einer GV nach OR 699 III/IV erzwingen muss, um dann dort die Sonderprüfung zu verlangen, wenn der Verwaltungsrat nicht freiwillig eine ausserordentliche GV einberuft, oder ob er in diesem Fall die Sonderprüfung direkt gerichtlich verlangen kann
Das BGer schützt das Urteil des OGer LU als Vorinstanz: Es ist stets der Weg über die GV zu nehmen. Zwar steht das Recht auf Sonderprüfung auch einem einzelnen Aktionär zu, der eine ausserordentliche GV u.U. nicht erzwingen kann. Das bedeutet aber lediglich, dass es der Gesetzgeber dem Aktionär in diesem Fall zumutet, mit dem Antrag auf Sonderprüfung bis zur ordentlichen Generalversammlung zu warten oder sich mit anderen Aktionären zusammenzutun.