4A_554/2011: Recht auf Sonderprüfung nicht unter Umgehung der GV (amtl. Publ.)

Nach OR 697a hat jed­er Aktionär das Recht, der GV eine Son­der­prü­fung vorzuschla­gen. Er muss aber vorher seine weit­eren Kon­troll­rechte des Auskun­fts- oder Ein­sicht­srechts vorher aus­geübt haben, sei es gerichtlich, sei es in der GV (Sub­sidiar­ität des Anspruchs auf Son­der­prü­fung). Eine gerichtliche Durch­set­zung des Rechts auf Son­der­prü­fung ist möglich, aber nie direkt; erforder­lich ist der Weg über die GV

Fraglich war im vor­liegen­den Ver­fahren jedoch, ob ein Aktionär auch dann die Ein­beru­fung ein­er GV nach OR 699 III/IV erzwin­gen muss, um dann dort die Son­der­prü­fung zu ver­lan­gen, wenn der Ver­wal­tungsrat nicht frei­willig eine ausseror­dentliche GV ein­beruft, oder ob er in diesem Fall die Son­der­prü­fung direkt gerichtlich ver­lan­gen kann

Das BGer schützt das Urteil des OGer LU als Vorin­stanz: Es ist stets der Weg über die GV zu nehmen. Zwar ste­ht das Recht auf Son­der­prü­fung auch einem einzel­nen Aktionär zu, der eine ausseror­dentliche GV u.U. nicht erzwin­gen kann. Das bedeutet aber lediglich, dass es der Geset­zge­ber dem  Aktionär in diesem Fall zumutet, mit dem Antrag auf Son­der­prü­fung bis zur ordentlichen Gen­er­alver­samm­lung zu warten oder sich mit anderen Aktionären zusammenzutun.