Das BGer äussert sich im vorliegenden Entscheid eher en passant zum allgemeinen Bestreitungsvermerk in Rechtsschriften. Der Vermerk hatte im vorliegenden Fall etwa den Wortlaut “Die Sachverhaltsdarstellungen der Gegenseite werden als Ganzes und in allen Einzelpunkten bestritten”):
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin vermag dieser allgemeine Bestreitungsvermerk indessen nicht zu genügen. Bei detailliert vorgetragenen Behauptungen ist der Bestreitende gehalten, detailliert zu erklären, ob und was er nicht anerkennt […]. Vorliegend haben die Beschwerdegegnerinnen detailliert die einzelnen Gesellschafter aufgeführt, die für die streitigen Arbeiten die “Y. Baumeister” ausmachen sollen. […] In diesem Fall genügte die Floskel, die Ausführungen der Kläger würden bestritten, soweit sie nicht ausdrücklich anerkannt würden, als Bestreitung nicht. Auch der Zusatz in der Duplik, die Sachverhaltsdarstellungen der Kläger würden “als Ganzes und in allen Einzelpunkten” bestritten, soweit und sofern sie nicht mit den Sachverhaltsdarstellungen der Beklagten übereinstimmten, macht aus der allgemeinen Bestreitungsfloskel noch keine detaillierte und konkret auf die genannte Behauptung der Klägerschaft bezogene Bestreitung, wie sie vorliegend erforderlich gewesen wäre. […]
Konkret fehlte eine substantiierte Bestreitung der Zusammensetzung einer einfachen Gesellschaft.