4A_197/2012: allgemeiner Bestreitungsvermerk in Rechtsschriften ungenügend

Das BGer äussert sich im vor­liegen­den Entscheid eher en pas­sant zum all­ge­meinen Bestre­itungsver­merk in Rechtss­chriften. Der Ver­merk hat­te im vor­liegen­den Fall etwa den Wort­laut “Die Sachver­halts­darstel­lun­gen der Gegen­seite wer­den als Ganzes und in allen Einzelpunk­ten bestrit­ten”):


Ent­ge­gen der Mei­n­ung der Beschw­erde­führerin ver­mag dieser all­ge­meine Bestre­itungsver­merk indessen nicht zu genü­gen. Bei detail­liert vor­ge­tra­ge­nen Behaup­tun­gen ist der Bestre­i­t­ende gehal­ten, detail­liert zu erk­lären, ob und was er nicht anerken­nt […]. Vor­liegend haben die Beschw­erdegeg­ner­in­nen detail­liert die einzel­nen Gesellschafter aufge­führt, die für die stre­it­i­gen Arbeit­en die “Y. Baumeis­ter” aus­machen sollen. […] In diesem Fall genügte die Floskel, die Aus­führun­gen der Kläger wür­den bestrit­ten, soweit sie nicht aus­drück­lich anerkan­nt wür­den, als Bestre­itung nicht. Auch der Zusatz in der Dup­lik, die Sachver­halts­darstel­lun­gen der Kläger wür­den “als Ganzes und in allen Einzelpunk­ten” bestrit­ten, soweit und sofern sie nicht mit den Sachver­halts­darstel­lun­gen der Beklagten übere­in­stimmten, macht aus der all­ge­meinen Bestre­itungs­floskel noch keine detail­lierte und konkret auf die genan­nte Behaup­tung der Kläger­schaft bezo­gene Bestre­itung, wie sie vor­liegend erforder­lich gewe­sen wäre. […]

Konkret fehlte eine sub­stan­ti­ierte Bestre­itung der Zusam­menset­zung ein­er ein­fachen Gesellschaft.