Der Zürcher Kantonsrat hatte im Februar 2011 beschlossen, die dreizehn Richter des SozVersGer ZH zwei Lohnklassen tiefer einzustufen als die Mitglieder des Verwaltungs- und Obergerichts (Unterschied: rund CHF 30’000 p.a.), weil unter dem Sozialversicherungsgericht keine erste Gerichtsinstanz tätig sei.
Das BGer schützt diesen Entscheid, wie bereits die Vorinstanz, das VGer ZH, dessen Urteil ebenfalls online verfügbar ist. Die Richter hatten eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots gerügt. Fraglich war also, ob die Ungleichbehandlung auf einem relevanten Unterschied beruhte. Das VGer hatte dies bejaht, weil das SozVersGer ZH im Gegensatz zum OGer und zum VGer nicht in erster Linie Rechtsmittelinstanz ist (vgl. GSVGer §§ 2 und 3).
Das BGer schützt diese Auffassung. Zwar sei das sozialversicherungsrechtliche Einspracheverfahren ein rechtsmittelmässiger Prozess, aber Teil des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens, nicht mit dem im Verwaltungsrecht teilweise vorgesehenen verwaltungsinternen Rekursverfahren vergleichbar, und in der IV entfällt sogar die Einsprachemöglichkeit. Ob ein Gericht erstinstanzlich oder als Rechtsmittelbehörde tätig wird, sei ein prägendes Merkmal der Gerichtsbarkeit und damit ein sachliches Kriterium.
Zwar sei eine andere Sicht nicht ausgeschlossen, aber darauf kommt es angesichts des Ermessensspielraums nicht an:
[…], ist nicht massgebend, ob auch andere Kriterien eine Lohndifferenz zu rechtfertigen vermöchten oder ob das Nichtabstellen auf weitere Kriterien die Rechtsgleichheit verletzt, sondern ob das konkret gewählte Kriterium des funktionalen Unterschiedes zwischen den obersten kantonalen Gerichten sachlich begründet ist und verfassungsmässig standhält. Wie bereits dargelegt, besitzen die kantonalen Behörden bei der Ausgestaltung ihrer Besoldungsordnung einen erheblichen Spielraum (E. 3.2 hievor). Das Bundesgericht greift von Verfassungswegen bloss ein, wenn der Kanton mit den Unterscheidungen, die er trifft, eine Grenze zieht, die sich nicht vernünftig begründen lässt, die unhaltbar und damit in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich ist […].