DBA mit Deutschland: Verständigungsvereinbarung vom 21. 12. 2011 publiziert

In der Amtlichen Samm­lung, Liefer­ung vom 25. Sep­tem­ber 2012, ist die seit 21. Dezem­ber 2011 in Kraft ste­hende Ver­ständi­gungsvere­in­barung über die Ausle­gung von Ziff. 3 lit. b des Pro­tokolls zum DBA‑D vom 27. Okto­ber 2010 publiziert.

Gemäss Pro­tokollbes­tim­mung muss der ersuchende Staat unter anderem (aa) hin­re­ichende Angaben zur Iden­ti­fizierung der in eine Über­prü­fung oder Unter­suchung ein­be­zo­ge­nen Per­son (typ­is­cher­weise der Name und, soweit bekan­nt, Geburts­da­tum, Adresse, Kon­ton­um­mer oder ähn­liche iden­ti­fizierende Infor­ma­tio­nen) sowie (ee) den Namen und, soweit bekan­nt, die Adresse des mut­masslichen Inhab­ers der ver­langten Infor­ma­tio­nen über­mit­teln. Ziff. 3 lit. c des Pro­tokolls hält unter anderem fest, dass lit. b wichtige ver­fahren­stech­nis­che Anforderun­gen enthält, die «fish­ing expe­di­tions» ver­mei­den sollen, diese Anforderun­gen aber so auszule­gen sind, dass sie einen wirk­samen Infor­ma­tion­saus­tausch nicht behin­dern.

Diese Voraus­set­zun­gen sind daher so zu ver­ste­hen, dass einem Amt­shil­feer­suchen, das keine «fish­ing expe­di­tion» ist, nachgekom­men wird, wenn der ersuchende Staat, neb­st den Infor­ma­tio­nen nach Zif­fer 3 Buch­stabe b Dop­pel­buch­staben bb) bis dd): a) die steuerpflichtige Per­son iden­ti­fiziert, wobei diese Iden­ti­fika­tion auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfol­gen kann;
und b) den Namen und die Adresse des mut­masslichen Infor­ma­tion­sin­hab­ers angibt, soweit sie ihm bekan­nt sind.