In der Amtlichen Sammlung, Lieferung vom 25. September 2012, ist die seit 21. Dezember 2011 in Kraft stehende Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Ziff. 3 lit. b des Protokolls zum DBA‑D vom 27. Oktober 2010 publiziert.
Gemäss Protokollbestimmung muss der ersuchende Staat unter anderem (aa) hinreichende Angaben zur Identifizierung der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, Geburtsdatum, Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen) sowie (ee) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen übermitteln. Ziff. 3 lit. c des Protokolls hält unter anderem fest, dass lit. b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, diese Anforderungen aber so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
Diese Voraussetzungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfeersuchen, das keine «fishing expedition» ist, nachgekommen wird, wenn der ersuchende Staat, nebst den Informationen nach Ziffer 3 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb) bis dd): a) die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
und b) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie ihm bekannt sind.