5A_678/2012: Freihandverkauf im summarischen Verfahren; “bedeutender Wert”

Im sum­marischen Konkursver­fahren find­en Gläu­bigerver­samm­lun­gen nur aus­nahm­sweise statt. Die Ver­w­er­tung erfol­gt nach den Regeln von SchKG 256 II-IV. SchKG 256 I (Frei­hand­verkauf nur mit einem entsprechen­den Beschluss der Gläu­biger) ist hier nicht anwend­bar. Trotz­dem muss die Konkursver­wal­tung auch bei einem Frei­hand­verkauf im sum­marischen Ver­fahren bei Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den “von bedeu­ten­dem Wert” und bei Grund­stück­en den Gläu­bigern die Gele­gen­heit geben, höhere Ange­bote zu machen (SchKG 256 III).

Fraglich ist, was “bedeu­ten­der Wert” heisst. Nach ein­er Lehrmei­n­ung ist das Ver­hält­nis des Werts des betr­e­f­fend­en Ver­mö­gens­ge­gen­standes zur Gesamt­masse mass­ge­blich. Die h.L. geht dage­gen von einem objek­tiv­en Massstab aus; Richt­grösse sei  ein Inven­tar- bzw. Liq­ui­da­tion­swert von CHF 50’000 (= Verkehr­swert von CHF 100’000.

Das BGer schliesst sich im vor­liegen­den Urteil der herrschen­den Auf­fas­sung insoweit an, als es von einem absoluten Masstab aus­ge­ht:

Nach den Sachver­halts­fest­stel­lun­gen im ange­focht­e­nen Entscheid weist die mass­ge­bliche Liste der zur Ver­w­er­tung anste­hen­den Inven­targe­gen­stände […] Beträge zwis­chen Fr. 500.– und Fr. 8’500.– aus. Mithin liegen die Schätzw­erte der Gegen­stände tiefer als die unter­sten Lim­iten, die in Lit­er­atur und Recht­sprechung als Min­dest­be­träge für die Annahme eines “bedeu­ten­den Wertes” im Sinn von Art. 256 Abs. 3 SchKG genan­nt wer­den, und vielmehr in einem Bere­ich, welch­er im Urteil 5A_97/2006 vom 17. August 2006 E. 3.4 als zu tief ange­se­hen wurde.  […] Das Konkur­samt durfte die fraglichen Gegen­stände nach dem Gesagten frei­händig veräussern, ohne dass den Gläu­bigern ein Recht zum Höherange­bot zus­tand […]. Entsprechend kon­nte es, zumal im Rah­men des weit­ge­hend form­losen sum­marischen Ver­fahrens, auch ein “interne Gant”  […] durch­führen […]. Allein durch diese Mod­i­fizierung der Ver­w­er­tungsmodal­itäten erwuchs dem Beschw­erde­führer kein Recht zum Höherange­bot, soweit ihm auch im Rah­men des frei­händi­gen Verkaufes kein solch­es Recht zus­tand. Ver­fügte er aber über kein­er­lei geschützte Recht­spo­si­tion, so kann sich sein Auss­chluss aus dem Kreis der Käufer nicht als willkür­lich erweisen.