Im summarischen Konkursverfahren finden Gläubigerversammlungen nur ausnahmsweise statt. Die Verwertung erfolgt nach den Regeln von SchKG 256 II-IV. SchKG 256 I (Freihandverkauf nur mit einem entsprechenden Beschluss der Gläubiger) ist hier nicht anwendbar. Trotzdem muss die Konkursverwaltung auch bei einem Freihandverkauf im summarischen Verfahren bei Vermögensgegenständen “von bedeutendem Wert” und bei Grundstücken den Gläubigern die Gelegenheit geben, höhere Angebote zu machen (SchKG 256 III).
Fraglich ist, was “bedeutender Wert” heisst. Nach einer Lehrmeinung ist das Verhältnis des Werts des betreffenden Vermögensgegenstandes zur Gesamtmasse massgeblich. Die h.L. geht dagegen von einem objektiven Massstab aus; Richtgrösse sei ein Inventar- bzw. Liquidationswert von CHF 50’000 (= Verkehrswert von CHF 100’000.
Nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid weist die massgebliche Liste der zur Verwertung anstehenden Inventargegenstände […] Beträge zwischen Fr. 500.– und Fr. 8’500.– aus. Mithin liegen die Schätzwerte der Gegenstände tiefer als die untersten Limiten, die in Literatur und Rechtsprechung als Mindestbeträge für die Annahme eines “bedeutenden Wertes” im Sinn von Art. 256 Abs. 3 SchKG genannt werden, und vielmehr in einem Bereich, welcher im Urteil 5A_97/2006 vom 17. August 2006 E. 3.4 als zu tief angesehen wurde. […] Das Konkursamt durfte die fraglichen Gegenstände nach dem Gesagten freihändig veräussern, ohne dass den Gläubigern ein Recht zum Höherangebot zustand […]. Entsprechend konnte es, zumal im Rahmen des weitgehend formlosen summarischen Verfahrens, auch ein “interne Gant” […] durchführen […]. Allein durch diese Modifizierung der Verwertungsmodalitäten erwuchs dem Beschwerdeführer kein Recht zum Höherangebot, soweit ihm auch im Rahmen des freihändigen Verkaufes kein solches Recht zustand. Verfügte er aber über keinerlei geschützte Rechtsposition, so kann sich sein Ausschluss aus dem Kreis der Käufer nicht als willkürlich erweisen.