Das vorliegende Urteil dreht sich um die Haftung des späteren Erwerbers eines Grundstücks für die Kosten der Altlastensanierung.
Nach USG 32d trägt der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. Zur Bestimmung des “Verursachers” stellen Rechtsprechung und Lehre stellen für die Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den polizeirechtlichen Störerbegriff ab.
Verursacher ist danach nicht nur der Verhaltensstörer, d.h. derjenige, der den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter verursacht hat (Verhaltens- oder Handlungsstörer), sondern auch, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (Zustandsstörer).
Trotz Kritik in der Lehre (der Begriff des Störers diene dazu den Adressaten einer polizeilichen Massnahme zu bestimmen, während es beim Verursacherprinzip um eine möglichst gerechte Verteilung der Kosten gehe; beides könne nicht gleichgesetzt werden) hält das BGer an der Gleichsetzung von Verursacher und Störer fest. Sowohl der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte von USG 32d als auch die Begrenzung der Haftung des blossen Standortinhabers in UWG 32d II – die kaum einen Anwendungsbereich hätte, wäre der Zustandsstörer von der Haftung ausgenommen – sprächen für diese Gleichsetzung.
3.6 Zusammenfassend ergibt die Auslegung von Art. 32d USG, dass auch ein Standortinhaber, der das Grundstück bereits mit der Belastung erworben hat, zu den potenziell zahlungspflichtigen Personen gehört, soweit er sich nicht nach Abs. 2 Satz 3 von der Haftung befreien kann. Es besteht daher kein Grund, die bisherige Praxis zu ändern.
Für den Fall der Handänderung bedeutet dies, dass die Haftung des Verhaltensverursachers eine persönliche Haftung ist, die bei der Handänderung nicht übergeht, während die Haftung des Zustandsverursachers jeden Grundstückinhaber trifft, auch den Neuerwerber. Allerdings trifft auch die Haftung des Verhaltensverursachers den Erwerber des Grundstücks, wenn der Erwerb im Rahmen einer Universalsukzession erfolgt.