1C_231/2012: Altlastensanierung: “Verursacher” umfasst weiterhin Verhaltens- und Zustandsstörer; Haftung des Rechtsnachfolgers (amt. Publ.)

Das vor­liegende Urteil dreht sich um die Haf­tung des späteren Erwer­bers eines Grund­stücks für die Kosten der Altlastensanierung.

Nach USG 32d trägt der Verur­sach­er die Kosten für notwendi­ge Mass­nah­men zur Unter­suchung, Überwachung und Sanierung belasteter Stan­dorte. Zur Bes­tim­mung des “Verur­sach­ers” stellen Recht­sprechung und  Lehre stellen für die Umschrei­bung des Verur­sacher­be­griffs auf den polizeirechtlichen Störerbe­griff ab.

Verur­sach­er ist danach nicht nur der Ver­hal­tensstör­er, d.h. der­jenige, der den Schaden oder die Gefahr selb­st oder durch das unter sein­er Ver­ant­wor­tung erfol­gende Ver­hal­ten Drit­ter verur­sacht hat (Ver­hal­tens- oder Hand­lungsstör­er), son­dern auch, wer über die Sache, die den ord­nungswidri­gen Zus­tand bewirkt, rechtliche oder tat­säch­liche Gewalt hat (Zus­tandsstör­er).

Trotz Kri­tik in der Lehre (der Begriff des Stör­ers diene dazu den Adres­sat­en ein­er polizeilichen Mass­nahme zu bes­tim­men, während es beim Verur­sacher­prinzip um eine möglichst gerechte Verteilung der Kosten gehe; bei­des könne nicht gle­ichge­set­zt wer­den) hält das BGer an der Gle­ich­set­zung von Verur­sach­er und Stör­er fest. Sowohl der Wort­laut und die Entste­hungs­geschichte von USG 32d als auch die Begren­zung der Haf­tung des blossen Stan­dort­in­hab­ers in UWG 32d II – die kaum einen Anwen­dungs­bere­ich hätte, wäre der Zus­tandsstör­er von der Haf­tung ausgenom­men – sprächen für diese Gleichsetzung.

3.6 Zusam­men­fassend ergibt die Ausle­gung von Art. 32d USG, dass auch ein Stan­dort­in­hab­er, der das Grund­stück bere­its mit der Belas­tung erwor­ben hat, zu den poten­ziell zahlungspflichti­gen Per­so­n­en gehört, soweit er sich nicht nach Abs. 2 Satz 3 von der Haf­tung befreien kann. Es beste­ht daher kein Grund, die bish­erige Prax­is zu ändern.

Für den Fall der Handän­derung bedeutet dies, dass die Haf­tung des Ver­hal­tensverur­sach­ers eine per­sön­liche Haf­tung ist, die bei der Handän­derung nicht überge­ht, während die Haf­tung des Zus­tandsverur­sach­ers jeden Grund­stück­in­hab­er trifft, auch den Neuer­wer­ber. Allerd­ings trifft auch die Haf­tung des Ver­hal­tensverur­sach­ers den Erwer­ber des Grund­stücks, wenn der Erwerb im Rah­men ein­er Uni­ver­sal­sukzes­sion erfolgt.