Fan-Transporte”: gelockerte Transportpflicht und subsidiäre Haftung der Clubs vorgeschlagen

Der Bun­desrat möchte durch eine Änderung des Per­so­n­en­be­förderungs­ge­set­zes den Trans­port von soge­nan­nten Fans im öffentlichen Verkehr strenger regeln. Bekan­ntlich stellt das Ver­hal­ten gewiss­er Fans ein Sicher­heit­srisiko für Per­so­n­en und Sachen dar. 

Neu sollen sich Trans­portun­ternehmen deshalb von der Trans­portpflicht befreien kön­nen, indem sie dem jew­eili­gen Sportk­lub die Beförderung der Fans mit Char­terzü­gen oder ‑bussen anbi­eten.  Wird der Trans­port den­noch mit öffentlichen Verkehrsmit­teln durchge­führt, so beste­ht neu eine sub­sidiäre (Organisations-)Haftung des Sportk­lubs gegenüber dem Trans­portun­ternehmen für Schä­den, die “seine Anhän­gerin­nen und Anhänger” bei der Beförderung zu oder von ein­er Sportver­anstal­tung verur­sachen, sofern die Verur­sach­er nicht iden­ti­fiziert wer­den kön­nen. Allerd­ings ent­fällt die sub­sidiäre Haf­tung, wenn der Club nach­weist, dass er alle nach den Umstän­den gebotene Sorgfalt angewen­det hat, um solche Schä­den zu verhindern.

Vgl. dazu den Entwurf der Teil­re­vi­sion des PBG und die zuge­hörige Botschaft.