Das BGer stellt im vorliegenden Entscheid zunächst vorfrageweise und in Bestätigung von BGE 67 I 111 fest, dass bei einer Kapitalerhöhung auch der Nennwert der bestehenden Titel bei gleichbleibender Anzahl Aktien erhöht werden kann (was natürlich voraussetzt, dass bei einer solchen AK-Erhöhung nur bestehende Aktionäre zeichnen). Ausserdem kann bei einer Gesellschaft mit voll-liberierten Aktien eine Kapitalerhöhung
durchgeführt werden, indem das Aktienkapital nach der Erhöhung als (nur noch) teilweise liberiert erklärt wird.
Das BGer lässt ferner die Frage offen, ob die Ausgabe von Namenaktien wie jene von Inhaberaktien (dort OR 683) volle Liberierung voraussetzt, oder ob bei Namenaktien die Pflicht zur Einzahlung des Nennwerts auch durch eine Schuldübernahme (OR 176) getilgt werden kann:
[…] Das Bundesgericht entschied in Bezug auf Inhaberaktien, der
Zeichner könne sich seiner Pflicht, den Nennwert einzuzahlen, nicht
dadurch entziehen, dass ein Dritter mit Zustimmung der Gesellschaft
seine Schuld übernimmt ([…] bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 4C_229/2004 [recte: 4C.229/2004] […] E. 2.2). Die Schuldübernahme (Art. 176 OR) mit Wirkung gegenüber der Gesellschaft wurde ausgeschlossen, weil dies eine Umgehung von Art. 683 OR
bewirken würde. Diese Begründung würde im Hinblick auf nicht voll
einbezahlte Namenaktien nicht gleichermassen gelten. Wie es sich damit
im Einzelnen verhält, kann jedoch offen bleiben. Obwohl bereits die
Vorinstanz darauf hingewiesen hatte, es könnte sich die Frage stellen,
ob die Gesellschaft das Handeln des Beschwerdegegners im eigenen Namen
so verstehen durfte und musste, dass er die Pflicht der Aktionäre
befreiend oder kumulativ hätte übernehmen wollen, äussern sich die
Beschwerdeführer nämlich auch im Beschwerdeverfahren mit keinem Wort zu
einer solchen möglichen Grundlage der ihnen abgetretenen Forderung.
Angesichts der Begründungsanforderungen (vgl. E. 1) ist daher auch hier
nicht weiter darauf einzugehen.