Das BGer hält fest, dass ZPO 326 (Novenrecht im Beschwerdeverfahren) im Exequaturverfahren für LugÜ-Urteile nicht anwendbar ist:
[…] Zumal das erstinstanzliche Verfahren einseitig ist und die Gegenpartei
erst im Rechtsmittelverfahren ihren Standpunkt einzubringen vermag, kann
Art. 326 ZPO im Exequatur-Verfahren nicht zum Tragen kommen, sondern müssen Noven im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 43 LugÜ i.V.m. Art. 327a ZPO zulässig sein […], was insbesondere auch bei einem nachträglich
ergangenen Berufungsurteil des Ursprungsstaates gelten muss […]. Als
verfahrensrechtliche Grundlage für die Zulassung von Noven im Verfahren
von Art. 327a ZPO ist ein Rückgriff auf Art. 229 ZPO
nicht statthaft (vgl. zur Publ. bestimmtes Urteil 4A_228/2012 vom 28. August 2012 E. 2.2 [dazu unseren Beitrag]).
Demgegenüber kann ZPO 317 I (Novenrecht im Berufungsverfahren) analog angewandt werden:
Indes kann die für die Berufung aufgestellte
Regelung in Art. 317 Abs. 1 ZPO per Analogie herangezogen werden, zumal sich die Beschwerde gemäss Art. 327a ZPO in ihrer Ausgestaltung der Berufung annähert […].
Infolgedessen können im Rechtsmittelverfahren echte Noven (zB ein im Urteilsstaat nachträglich ergangener Rechtsmittelentscheid) innerhalb der Rechtsmittelfrist
ohne Beachtung eines Zeitrahmens vorgebracht werden, müssen jedoch ohne Verzug vorgebracht werden, allenfalls im Rahmen einer Noveneingabe.