5A_568/2012: Novenrecht im LugÜ-Exequaturverfahren

Das BGer hält fest, dass ZPO 326 (Noven­recht im Beschw­erde­v­er­fahren) im Exe­quaturver­fahren für LugÜ-Urteile nicht anwend­bar ist:

[…] Zumal das erstin­stan­zliche Ver­fahren ein­seit­ig ist und die Gegenpartei
erst im Rechtsmit­telver­fahren ihren Stand­punkt einzubrin­gen ver­mag, kann
Art. 326 ZPO im Exe­quatur-Ver­fahren nicht zum Tra­gen kom­men, son­dern müssen Noven im Rechtsmit­telver­fahren gemäss Art. 43 LugÜ i.V.m. Art. 327a ZPO zuläs­sig sein […], was ins­beson­dere auch bei einem nachträglich
ergan­genen Beru­fung­surteil des Ursprungsstaates gel­ten muss […]. Als
ver­fahren­srechtliche Grund­lage für die Zulas­sung von Noven im Verfahren
von Art. 327a ZPO ist ein Rück­griff auf Art. 229 ZPO
nicht statthaft (vgl. zur Publ. bes­timmtes Urteil 4A_228/2012 vom 28. August 2012 E. 2.2 [dazu unseren Beitrag]).

Demge­genüber kann ZPO 317 I (Noven­recht im Beru­fungsver­fahren) ana­log ange­wandt werden:

Indes kann die für die Beru­fung aufgestellte
Regelung in Art. 317 Abs. 1 ZPO per Analo­gie herange­zo­gen wer­den, zumal sich die Beschw­erde gemäss Art. 327a ZPO in ihrer Aus­gestal­tung der Beru­fung annähert […]. 

Infolgedessen kön­nen im Rechtsmit­telver­fahren echte Noven (zB ein im Urteilsstaat nachträglich ergan­gener Rechtsmit­te­lentscheid) inner­halb der Rechtsmittelfrist
ohne Beach­tung eines Zeitrah­mens
vorge­bracht wer­den, müssen jedoch ohne Verzug vorge­bracht wer­den, allen­falls im Rah­men ein­er Noveneingabe.