5A_795/2012: Streitwertbestimmung bei gerichtlicher Ernennung eines StWEG-Verwalters; Abberufung

Das BGer tritt auf eine Beschw­erde in Zivil­sachen gegen ein Urteil über die gerichtliche Ernen­nung eines Ver­wal­ters ein­er Stock­w­erkeigen­tümerge­mein­schaft nicht ein, weil die Stre­itwert­gren­ze nicht erre­icht wurde. Dabei hält das BGer zur Bes­tim­mung des Stre­itwerts Fol­gen­des fest:

Sachen­rechtliche Stre­it­igkeit­en sind grund­sät­zlich ver­mö­gen­srechtlich­er Natur, was beispiel­sweise auch im Zusam­men­hang mit Stock­w­erkeigen­tümerbeschlüssen gilt (BGE 108 II 77). […] Das Kan­ton­s­gericht ist von einem Stre­itwert von Fr. 16’500.– aus­ge­gan­gen mit der Über­legung, gemäss Art. 27 des StWE-Regle­mentes werde der Ver­wal­ter für eine Amts­dauer von drei Jahren gewählt und die jährlichen Kosten beliefen sich gemäss der Offerte des Ver­wal­ters vom 27. März 2012 auf rund Fr. 5’500.–. Demge­genüber machen die Beschw­erde­führer gel­tend, dieser Betrag sei im Sinn von Art. 51 Abs. 4 BGG zu kap­i­tal­isieren. In der Tat find­en sich Entschei­de, wo bei zeitlich unbe­fris­teter Ernen­nung eines Ver­wal­ters das kap­i­tal­isierte jährliche Hon­o­rar als Stre­itwert angenom­men wurde (z.B. Urteile 5C.27/2003 vom 22. Mai 2003 E. 1; 5C.243/2004 vom 2. März 2005 E. 1), freilich ohne dies näher zu begrün­den. Eine Ver­tiefung der Frage, ob die in Art. 51 Abs. 4 BGG für peri­odis­che Nutzun­gen und Leis­tun­gen vorge­se­hene Regelung im Zusam­men­hang mit der Ernen­nung oder Abberu­fung eines Ver­wal­ters vom Grund­satz her ange­bracht ist, braucht vor­liegend nicht näher erörtert zu wer­den. Nach den vorin­stan­zlichen Fest­stel­lun­gen geht es um eine Amtspe­ri­ode gemäss Regle­ment von drei Jahren. Zumal der richter­lich ernan­nte Ver­wal­ter vor Ablauf dieser Peri­ode im Grund­satz nicht abgewählt wer­den kann (vgl. Art. 712r Abs. 3 ZGB), ist die vorin­stan­zliche Sichtweise, das dreifache Jahreshon­o­rar als Stre­itwert anzunehmen, nahe­liegend (vgl. z.B. Urteil 8C_220/2010 vom 18. Okto­ber 2010 E. 1.2; in Miet­sachen sodann BGE 137 III 389 E. 1.1 S. 390; Urteil 4A_273/2012 vom 30. Okto­ber 2012 E. 1.2.2) und ver­di­ent jeden­falls gegenüber ein­er Kap­i­tal­isierung im Sinn von Art. 51 Abs. 4 BGG den Vorzug. […]

Auch dass eine Rechts­frage grund­sät­zlich­er Bedeu­tung vor­liege, verneint das BGer, unter Hin­weis auf Recht­sprechung zur Abberu­fung des Ver­wal­ters:

[…] Auch die Abberu­fung des Ver­wal­ters erfol­gt durch Mehrheits­beschluss (Art. 712r Abs. 1 und Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 67 Abs. 2 ZGB ZGB). Lehnt allerd­ings die Ver­samm­lung der Stock­w­erkeigen­tümer die Abberu­fung unter Mis­sach­tung wichtiger Gründe ab, kann jed­er einzelne Stock­w­erkeigen­tümer die gerichtliche Abberu­fung ver­lan­gen (Art. 712r Abs. 2 ZGB). Wichtige Gründe im Sinn dieser Bes­tim­mung liegen nach der Recht­sprechung vor, wenn einem Stock­w­erkeigen­tümer die Fort­set­zung des Ver­wal­tungsver­hält­niss­es nach Treu und Glauben nicht mehr zuge­mutet wer­den kann, […]. Dies ist namentlich dann gegeben, wenn der Ver­wal­ter seinen Auf­gaben nicht nachkommt, die ihm anver­traut­en Gelder unsorgfältig ver­wal­tet, sich eigen­mächtig über Beschlüsse der Stock­w­erkeigen­tümerver­samm­lung hin­wegset­zt, die Stock­w­erkeigen­tümer schikaniert oder beschimpft, uner­laubter­weise Hil­f­sper­so­n­en oder Sub­sti­tuten beizieht oder sich eines unehren­haften Ver­hal­tens schuldig macht, während leichte Ver­stösse gegen die Verpflich­tun­gen des Ver­wal­ters keine wichti­gen Gründe für die Abberu­fung darstellen […], auss­er sie erfol­gen wieder­holt […]. Was die vor­liegend inter­essierende Kon­stel­la­tion anbe­langt, kön­nen nach der Lehre schw­er­wiegende und per­ma­nente Mei­n­ungsver­schieden­heit­en zwis­chen Stock­w­erkeigen­tümern und dem Ver­wal­ter einen wichti­gen Grund für die Abberu­fung darstellen […]. Die gravieren­den (Interessen-)Konflikte müssen aber in konkreter Weise beste­hen; die bloss abstrak­te Gefahr genügt nicht […]. Im Übri­gen ist eine objek­tivierte Betra­ch­tungsweise, nicht das sub­jek­tive Empfind­en der kla­gen­den Stock­w­erkeigen­tümer massgeblich […].