9C_1036/2012: Anwendungsbereich des Verantwortlichkeitsgesetzes des Bundes. Die Haftungsbestimmungen des BVG gehen als lex specialis vor (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht hat­te zu entschei­den, ob das Ver­ant­wortlichkeits­ge­setz des Bun­des (VG; SR 170.32) oder die Haf­tung­sor­d­nung des BVG (SR 831.40) zur Anwen­dung gelangt. Materiell­rechtlich­er Stre­it­ge­gen­stand war der Rück­griff­sanspruch des Sicher­heits­fonds gegen den Bund aus man­gel­hafter Auf­sicht­stätigkeit gestützt auf das BVG (BGer. 9C_1036/2012 vom 27. März 2012, E. 2.1 und 5.1).

Betr­e­f­fend das Ver­hält­nis des VG zu anderen Erlassen führte das Bun­des­gericht das Fol­gende aus (E. 3.2):

3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Ver­ant­wortlichkeits­ge­set­ztes (VGSR
170.32) haftet der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung
sein­er amtlichen Tätigkeit Drit­ten wider­rechtlich zufügt, ohne Rücksicht
auf das Ver­schulden des Beamten. Bei Tatbestän­den, welche unter die
Haftpflichtbes­tim­mungen ander­er Erlasse fall­en, richtet sich die Haftung
des Bun­des nach jenen beson­deren Bes­tim­mungen (Abs. 2). Derartige
beson­dere Entschädi­gungsregelun­gen sind auss­chliesslich und
abschliessend. Sie ver­drän­gen in ihrem Anwen­dungs­bere­ich die betreffende
all­ge­meine Regelung des Ver­ant­wortlichkeits­ge­set­zes. Dieses kommt auch
nicht ergänzend zur Anwen­dung; es kann dem­nach nicht als Auffangregelung
angerufen wer­den, wenn eine Spezial­haf­tung­sor­d­nung für bestimmte
Schä­den keinen oder keinen voll­ständi­gen Ersatz vor­sieht. Das
Ver­ant­wortlichkeits­ge­setz ste­ht im Ver­hält­nis zu den besonderen
Entschädi­gungsregelun­gen auf dem Boden der soge­nan­nten exklusiven
Geset­zeskonkur­renz und ist zu ihnen in diesem Sinne sub­sidiär (Urteil
des Eidg. Ver­sicherungs­gerichts K 86/01 vom 17. Juli 2003 E. 4.1, nicht
publ. in: BGE 129 V 394).

Die Haf­tungs­bes­tim­mungen des BVG (Art. 56a und 73 BVG) gin­gen deshalb im konkreten Fall dem VG als lex spe­cialis vor (E. 3.3 und 5.3).