Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob das Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes (VG; SR 170.32) oder die Haftungsordnung des BVG (SR 831.40) zur Anwendung gelangt. Materiellrechtlicher Streitgegenstand war der Rückgriffsanspruch des Sicherheitsfonds gegen den Bund aus mangelhafter Aufsichtstätigkeit gestützt auf das BVG (BGer. 9C_1036/2012 vom 27. März 2012, E. 2.1 und 5.1).
Betreffend das Verhältnis des VG zu anderen Erlassen führte das Bundesgericht das Folgende aus (E. 3.2):
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetztes (VG; SR
170.32) haftet der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung
seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht
auf das Verschulden des Beamten. Bei Tatbeständen, welche unter die
Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung
des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen (Abs. 2). Derartige
besondere Entschädigungsregelungen sind ausschliesslich und
abschliessend. Sie verdrängen in ihrem Anwendungsbereich die betreffende
allgemeine Regelung des Verantwortlichkeitsgesetzes. Dieses kommt auch
nicht ergänzend zur Anwendung; es kann demnach nicht als Auffangregelung
angerufen werden, wenn eine Spezialhaftungsordnung für bestimmte
Schäden keinen oder keinen vollständigen Ersatz vorsieht. Das
Verantwortlichkeitsgesetz steht im Verhältnis zu den besonderen
Entschädigungsregelungen auf dem Boden der sogenannten exklusiven
Gesetzeskonkurrenz und ist zu ihnen in diesem Sinne subsidiär (Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts K 86/01 vom 17. Juli 2003 E. 4.1, nicht
publ. in: BGE 129 V 394).
Die Haftungsbestimmungen des BVG (Art. 56a und 73 BVG) gingen deshalb im konkreten Fall dem VG als lex specialis vor (E. 3.3 und 5.3).