In einer patentrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Inhaberin eines Europäischen Patents (mit Benennungsland u.a. Schweiz) für ein Mautsystem und der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus dem Betrieb eines Bestandteils der LSVA-Anlage hatte das HGer ZH den Streit an das BPatGer überwiesen. Das BPatGer bejahte seine Zuständigkeit. Gegen diesen Zwischenentscheid gelangte die Eidgenossenschaft an das BGer. Das BGer heisst die Beschwerde gut; das BPatGer habe sich zu Unrecht für zuständig erklärt.
Entscheidend war die Frage, ob eine allfällige Haftung der Eidgenossenschaft überhaupt auf das PatG gestützt werden kann (nur für auf das PatG gestützte negatorische oder reparatorische Klagen ist das BPatGer zuständig, wie das BGer in Anlehnung an die Botschaft zum PatGG festhält) oder vielmehr aus dem VG folgen müsste:
2.2.3 Die Beschwerdegegnerin richtet den von ihr eingeklagten Schadenersatz‑, Bereicherungs- bzw. Gewinnherausgabeanspruch über Fr. 62’466’022.85, den sie auf Bundesprivatrecht (Art. 73 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 41 ff., Art. 62 ff. bzw. Art. 423 OR) stützt, nicht gegen einen Beamten oder Angestellten der Bundes, sondern unmittelbar gegen die Eidgenossenschaft. Eine solche privatrechtliche Haftung des Bundes kommt — abgesehen von den erwähnten Ausnahmen bestimmter Kausalhaftungen, die im konkreten Fall nicht zur Diskussion stehen - nur im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit in Betracht.
Das BPatGer hat für diese Frage auf die Unterscheidung zwischen einem hoheitlichen Rechtsverhältnis
gegenüber den Abgabepflichtigen und einem nichthoheitlichen
Rechtsverhältnis der Beschwerdeführerin abgestellt. Das ist aber, laut BGer, nicht zielführend, weil ein vorbestehendes Rechtsverhältnis gerade keine Voraussetzung einer Haftung des Gemeinwesens ist. Relevant ist vielmehr die Natur der haftungsbegründenden Tätigkeit:
[…] Das staatliche Verantwortlichkeitsrecht bezweckt gerade eine allgemeine Haftungsordnung auch für diejenigen Fälle, in denen in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich Schaden verursacht wird, ohne dass ein vorbestehendes Rechtsverhältnis zur geschädigten Person bestehen würde. Ein solches ist nicht Voraussetzung der Staatshaftung (vgl. Art. 3 Abs. 1 VG). Entgegen dem angefochtenen Entscheid ist daher die Unterscheidung zwischen einem hoheitlichen Rechtsverhältnis gegenüber den Abgabepflichtigen und einem nichthoheitlichen Rechtsverhältnis der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin für die zu beurteilende Frage nicht zielführend. Ausschlaggebend ist im Hinblick auf die massgebende Verantwortlichkeitsordnung vielmehr die Natur der angeblich haftungsbegründenden Tätigkeit des Gemeinwesens.
Hier war daher entscheidend, dass beim Betrieb der technischen Infrastruktur des Staats keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt:
2.2.4 […] Die strittige Verwendung der technischen Infrastruktur durch die Beschwerdeführerin zur Erfassung der erforderlichen Daten im Hinblick auf die zu erhebende leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe erfolgt unbestreitbar im Rahmen der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe. Eine gewerbliche Tätigkeit, die grundsätzlich Privaten wie Nichtprivaten offensteht und bei welcher etwa die Erzielung von Gewinn eine Rolle spielt, liegt beim fraglichen Betrieb der technischen Infrastruktur nicht vor […]. Die Beschwerdeführerin tritt beim Betrieb ihrer Erhebungsinfrastruktur nicht als Subjekt des Zivilrechts auf (vgl. Art. 11 Abs. 1 VG). Ebenso wenig liegt ein Fall eines privatrechtlichen Kausalhaftungstatbestands vor, dem der Bund ausnahmsweise auch bei Ausübung einer öffentlichrechtlichen Tätigkeit unterstehen würde (vgl. Art. 3 Abs. 2 VG).
Damit hätte sich das BPatGer als unzuständig erklären müssen.