In welchen Fällen von Verkehrsregelverletzungen kommt die Einziehung des Tatfahrzeugs in Betracht? Diese Frage beurteilt das Bundesgericht in einem Urteil vom 25. April 2013 (amtl. Publ.), mit dem es die Beschwerde eines deutschen Staatsangehörigen abweist. Er ist ohne festen Wohnsitz in der Schweiz und einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG dringend verdächtig. Sein BMW war zur Sicherstellung von Geldstrafen, Bussen und Kosten sowie zur Einziehung beschlagnahmt worden.
Nach Art. 90a Abs. 1 SVG kann der Strafrichter “die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn: a. eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde; und b. der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann”.
In seiner Begründung verweist das Bundesgericht auf die Botschaft zur Verschärfung der Strafbestimmungen des SVG per 1. Januar 2013 im Rahmen des Handlungsprogramms des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr (“Via sicura”):
2.3.2 […] Nicht jede grobe Verkehrsregelverletzung solle automatisch zur Einziehung des Tatfahrzeugs führen. Von der Möglichkeit der Einziehung dürfe nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen worden sei und sie geeignet sei, den Täter von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten; das urteilende Gericht sei verpflichtet, darüber eine Prognose abzugeben (BBl 2010 S. 8484 f.).
Für die kumulativ zu erfüllende Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG kann an die bisherige Praxis angeknüpft werden:
2.3.3 […] Danach hat das Gericht im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Täters in der Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob dessen Einziehung geeignet ist, ihn vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten (BGE 137 IV 249 E. 4.4; Urteil 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2).
Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs ist die Einziehung hier grundsätzlich gerechtfertigt; fraglich war jedoch, ob auch die Beschlagnahme des nicht in der Schweiz gemeldeten Fahrzeugs zur Sicherung einer allfälligen Einziehung erforderlich war:
2.4 […] Eine mildere Massnahme, den Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden den Zugriff auf das Fahrzeug zu sichern, ist nicht ersichtlich. Insgesamt erscheint die Beschlagnahme daher auch unter diesem Gesichtspunkt (gerade noch) vertretbar. Die Strafverfolgungsbehörden werden allerdings dem Umstand, dass die Beschlagnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit heikel erscheinen könnte, durch eine besonders beförderliche Verfahrensführung Rechnung zu tragen haben.