Im Entscheid 4A_8/2013 ging es um einen Arbeitnehmer, dessen Lohn sich ausschliesslich aus Provisionsleistungen zusammensetzte. Die Arbeitgebergesellschaft schloss für ihre Auftraggeber Versicherungsverträge ab und tätigte für sie bestimmte Finanzgeschäfte. Obwohl der Arbeitnehmer ein volles Pensum leistete, resultierte im Durchschnitt lediglich ein monatliches Nettogehalt von CHF 2’074.
Das Bundesgericht führte aus, dass eine Entlöhnung ausschliesslich auf Provisionsbasis im Grundsatz zwar zulässig ist, doch muss die Provision ein angemessenes Entgelt für die geleistete Arbeit ergeben. Damit folgte das höchste Gericht der herrschenden Lehre, wonach Art. 349a Abs. 2 OR nicht nur auf Handelsreisende Anwendung findet (E. 5.1). Ein durchschnittliches Einkommen pro Monat von CHF 2’074 netto für eine Vollzeitstelle erachtete das Bundesgericht als ungenügend (E. 5.2).
Die unangemessene Entlöhnung war ein begründeter Anlass für die Kündigung des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 340c Abs. 2 OR, was zum Wegfall des Konkurrenzverbots führte (E. 6).