Das BGer äussert sich im vorliegenden Entscheid zur Frist für die Anmeldung von Drittansprüchen an gepfändeten Vermögenswerten (Drittansprache). Nach der Rechtsprechung besteht für die Drittansprache keine Frist, doch muss sie “binnen nützlicher Frist” erfolgen. Später ist sie verwirkt.
Im vorliegenden Fall hat das OGer ZH als Vorinstanz die Verwirkung bejaht. Der Drittanspruch am Pfändungsobjekt verwirke, wenn der Dritte die Anmeldung des Anspruchs rechtsmissbräuchlich verzögert habe. Wer einen Anspruch erst nach längerem Zuwarten geltend mache, müsse die Gründe für die Verzögerung glaubhaft darlegen, wobei erst dann Anlass zur Anmeldung bestehe, wenn die Pfändung oder der Arrestvollzug rechtswirksam geworden sei. Im vorliegenden Fall war zwischen der Kenntnisnahme des rechtswirksamen Arrestvollzugs und der Anmeldung des Drittanspruchs mehr als ein Jahr vergangen. Mangels einer schlüssigen Erklärung für die Verzögerung sei die Drittansprache verwirkt.
Das ist laut BGer nicht zu beanstanden:
[…] In welchem Zeitraum eine Drittansprache erfolgen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab […]. Es ist daher nicht allein auf den Zeitablauf abzustellen, sondern auch den Gründen Rechnung zu tragen, die ein Zuwarten gegebenenfalls erklären können […]. Vorliegend bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin die Gründe für das Zuwarten nicht rechtzeitig vorgebracht hat. Die Vorinstanz hat angesichts des Fehlens von solchen Gründen und der zwischen der Kenntnisnahme der Endgültigkeit des Arrestvollzugs und der Drittansprache liegenden Zeitdauer von weit über einem Jahr ihren Ermessensspielraum nicht verletzt, wenn sie auf Verwirkung des Rechts zur Drittansprache geschlossen hat.