5A_392/2013: Verwirkung der Drittansprache betr. gepfändeter Vermögenswerte (hier bejaht bei Zuwarten von mehr als einem Jahr)

Das BGer äussert sich im vor­liegen­den Entscheid zur Frist für die Anmel­dung von Drit­tansprüchen an gepfän­de­ten Ver­mö­genswerten (Drit­tansprache). Nach der Recht­sprechung beste­ht für die Drit­tansprache keine Frist, doch muss sie “bin­nen nüt­zlich­er Frist” erfol­gen. Später ist sie verwirkt.

Im vor­liegen­den Fall hat das OGer ZH als Vorin­stanz die Ver­wirkung bejaht. Der Drit­tanspruch am Pfän­dung­sob­jekt ver­wirke, wenn der Dritte die Anmel­dung des Anspruchs rechtsmiss­bräuch­lich verzögert habe. Wer einen Anspruch erst nach län­gerem Zuwarten gel­tend mache, müsse die Gründe für die Verzögerung glaub­haft dar­legen, wobei erst dann Anlass zur Anmel­dung beste­he, wenn die Pfän­dung oder der Arrestvol­lzug rechtswirk­sam gewor­den sei. Im vor­liegen­den Fall war zwis­chen der Ken­nt­nis­nahme des rechtswirk­samen Arrestvol­lzugs und der Anmel­dung des Drit­tanspruchs mehr als ein Jahr ver­gan­gen. Man­gels ein­er schlüs­si­gen Erk­lärung für die Verzögerung sei die Drit­tansprache verwirkt.

Das ist  laut BGer nicht zu beanstanden:

[…] In welchem Zeitraum eine Drit­tansprache erfol­gen muss, hängt von den Umstän­den des Einzelfall­es ab […]. Es ist daher nicht allein auf den Zeitablauf abzustellen, son­dern auch den Grün­den Rech­nung zu tra­gen, die ein Zuwarten gegebe­nen­falls erk­lären kön­nen […]. Vor­liegend bleibt es dabei, dass die Beschw­erde­führerin die Gründe für das Zuwarten nicht rechtzeit­ig vorge­bracht hat. Die Vorin­stanz hat angesichts des Fehlens von solchen Grün­den und der zwis­chen der Ken­nt­nis­nahme der Endgültigkeit des Arrestvol­lzugs und der Drit­tansprache liegen­den Zeit­dauer von weit über einem Jahr ihren Ermessensspiel­raum nicht ver­let­zt, wenn sie auf Ver­wirkung des Rechts zur Drit­tansprache geschlossen hat.