LGV: kleinere Anpassungen betr. die Anforderungen an Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln

Der Bun­desrat hat heute ver­schiedene kleinere Anpas­sun­gen der Lebens­mit­tel- und Gebrauchs­ge­gen­stän­de­verord­nung LGV ver­ab­schiedet. Aus der Medi­en­mit­teilung:

[…] Vor dem Hin­ter­grund der let­zten inter­na­tionalen Lebens­mit­tel­skan­dale sind vor allem die angepassten Anforderun­gen an die Rück­ver­fol­gbarkeit von tierischen Lebens­mit­teln und Sprossen bedeut­sam für den Konsumentenschutz. 

Die Pflicht zur Rück­ver­fol­gbarkeit von Lebens­mit­teln
ist nicht neu. Anlässlich der aktuellen Revi­sion wer­den die bish­eri­gen
Bes­tim­mungen aber weit­er konkretisiert
. Zu den vorgeschriebe­nen Angaben
gehören u.a. eine genaue Beschrei­bung der Pro­duk­te, Angaben über Volumen
oder Menge, Ver­sand­da­tum sowie Angaben zu Sender und Empfänger der
Ware. Neu wird auch fest­ge­hal­ten, welche Doku­mente wie lange aufbewahrt
wer­den müssen.

[…]

Diese Anpas­sun­gen ste­hen im Ein­klang mit der Revi­sion des Lebens­mit­telge­set­zes, welche derzeit im Par­la­ment disku­tiert wird.