In der vorliegenden Streitigkeit wiederholt das BGer zunächst seine Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr im Sinne einer Tatbestandsvoraussetzung eines Unterlassungsbegehrens:
3.1. […] Eine Wiederholungsgefahr ist in der Regel schon dann anzunehmen, wenn der Beklagte die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, ist doch in einem solchen Fall zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird […]. Dies gilt insbesondere, wenn der Verletzer zwar im Hinblick auf den Prozess die Verletzungen eingestellt hat, in seinen Rechtsvorträgen aber nach wie vor sein Verhalten als rechtmässig verteidigt […].
Sodann fasst das BGer seine Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen “Angaben” i.S.v. UWG 3 lit. b (als Synonym für Tatsachenbehauptungen verwenden) und Werturteilen zusammen:
Unrichtig kann nur sein, was auf seinen Wahrheitsgehalt hin überprüfbar ist. Eine “Angabe” im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG kann mithin nur eine Tatsachenbehauptung bzw. eine überprüfbare und damit dem Beweis zugängliche tatsächliche Aussage über die in der Vorschrift genannten Betreffnisse sein. Von den Tatsachenbehauptungen sind Werturteile, die nicht überprüft werden können, zu unterscheiden. Die Abgrenzung kann schwierig sein und einerseits dazu führen, dass Werturteile unzulässig sind, weil der in ihnen enthaltene Tatsachenkern unrichtig ist, andererseits aber auch dazu, dass scheinbare Tatsachenbehauptungen wegen ihres Sinngehalts als Werturteile aufzufassen und zu behandeln sind. Keine Angaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG sind erkennbar übertriebene (reisserische) Anpreisungen, allgemein gehaltene Aussagen, Glücksversprechen und reine Werturteile, die keinen Tatsachenkern enthalten und nicht objektiv überprüfbar sind […].
Ein Werturteil sei z.B. im Ausdruck “perfekt” enthalten:
Die Vorinstanz hielt fest, der Begriff “perfekt” drücke ein erkennbar stark subjektiv gefärbtes Werturteil aus und nicht eine messbare Qualitätsangabe. Die Beschwerdeführerin vermag nicht zu widerlegen, dass es sich beim Ausdruck “perfekt” im hier verwendeten Sinn um ein Werturteil und nicht um eine objektiv messbare Angabe handelt.
Demgegenüber wecke der Ausdruck “hochwertige Qualitätsprodukte” gewisse Qualitätserwartungen, enthalte aber gleichzeutig ein übertreibendes Element, da sich diese Anpreisung pauschal auf eine ganze Palette von Produkten mit unterschiedlichen Preisen bezogen habe, die auch unterschiedliche Qualität vermuten lassen. Infolgedessen wurde diese Abgabe nicht dadurch unwahr, dass das betreffende gemischte Sortiment auch Standardprodukte enthielt.