4A_300/2013: “perfekt” ist Werturteil; “hochwertige Qualitätsprodukte” kann sich auf gemischtes Sortiment mit u.a. Standardprodukten beziehen

In der vor­liegen­den Stre­it­igkeit wieder­holt das BGer zunächst seine Recht­sprechung zur Wieder­hol­ungs­ge­fahr im Sinne ein­er Tatbe­standsvo­raus­set­zung eines Unterlassungsbegehrens:

3.1. […] Eine Wieder­hol­ungs­ge­fahr ist in der Regel schon dann anzunehmen, wenn der Beklagte die Wider­rechtlichkeit des bean­stande­ten Ver­hal­tens bestre­it­et, ist doch in einem solchen Fall zu ver­muten, dass er es im Ver­trauen auf dessen Recht­mäs­sigkeit weit­er­führen wird […]. Dies gilt ins­beson­dere, wenn der Ver­let­zer zwar im Hin­blick auf den Prozess die Ver­let­zun­gen eingestellt hat, in seinen Rechtsvorträ­gen aber nach wie vor sein Ver­hal­ten als recht­mäs­sig verteidigt […].

Sodann fasst das BGer seine Recht­sprechung zur Unter­schei­dung zwis­chen “Angaben” i.S.v. UWG 3 lit. b (als Syn­onym für Tat­sachen­be­haup­tun­gen ver­wen­den) und Wer­turteilen zusammen:

Unrichtig kann nur sein, was auf seinen Wahrheits­ge­halt hin über­prüf­bar ist. Eine “Angabe” im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG kann mithin nur eine Tat­sachen­be­haup­tung bzw. eine über­prüf­bare und damit dem Beweis zugängliche tat­säch­liche Aus­sage über die in der Vorschrift genan­nten Betr­e­ffnisse sein. Von den Tat­sachen­be­haup­tun­gen sind Wer­turteile, die nicht über­prüft wer­den kön­nen, zu unter­schei­den. Die Abgren­zung kann schwierig sein und ein­er­seits dazu führen, dass Wer­turteile unzuläs­sig sind, weil der in ihnen enthal­tene Tat­sachenkern unrichtig ist, ander­er­seits aber auch dazu, dass schein­bare Tat­sachen­be­haup­tun­gen wegen ihres Sin­nge­halts als Wer­turteile aufz­u­fassen und zu behan­deln sind. Keine Angaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG sind erkennbar über­triebene (reis­serische) Anpreisun­gen, all­ge­mein gehal­tene Aus­sagen, Glücksver­sprechen und reine Wer­turteile, die keinen Tat­sachenkern enthal­ten und nicht objek­tiv über­prüf­bar sind […].

Ein Wer­turteil sei z.B. im Aus­druck “per­fekt” enthalten:

Die Vorin­stanz hielt fest, der Begriff “per­fekt” drücke ein erkennbar stark sub­jek­tiv gefärbtes Wer­turteil aus und nicht eine mess­bare Qual­ität­sangabe. Die Beschw­erde­führerin ver­mag nicht zu wider­legen, dass es sich beim Aus­druck “per­fekt” im hier ver­wen­de­ten Sinn um ein Wer­turteil und nicht um eine objek­tiv mess­bare Angabe handelt.

Demge­genüber wecke der Aus­druck “hochw­er­tige Qual­ität­spro­duk­te” gewisse Qual­ität­ser­wartun­gen, enthalte aber gle­ichzeutig ein übertreiben­des Ele­ment, da sich diese Anpreisung pauschal auf eine ganze Palette von Pro­duk­ten mit unter­schiedlichen Preisen bezo­gen habe, die auch unter­schiedliche Qual­ität ver­muten lassen. Infolgedessen wurde diese Abgabe nicht dadurch unwahr, dass das betr­e­f­fende gemis­chte Sor­ti­ment auch Stan­dard­pro­duk­te enthielt.