Im Entscheid 4A_305/2013 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Recht verneinte, weil es nach erfolgter Vertragsauslegung zum Schluss gelangte, die Parteien hätten eine früher getroffene Schiedsvereinbarung zwischenzeitlich aufgehoben.
Die beiden Beschwerdeführerinnen rügten unter Anrufung von Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG, dass sich das Schiedsgericht zu Unrecht für unzuständig erklärt habe. Das Schiedsgericht sei aufgrund einer normativen Auslegung von Vertragsbestimmungen zum Schluss gelangt, die Parteien hätten einen früher geschlossenen Vertrag inklusive der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung aufgehoben. Diese Konstruktion eines normativen Konsenses durch das Schiedsgericht sei unhaltbar und verletze den Grundsatz der Autonomie der Schiedsklausel.
Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Zunächst erklärte das Bundesgericht, dass eine Schiedsvereinbarung jederzeit, d.h. insbesondere auch während des hängigen Schiedsverfahrens, durch formlose gegenseitige Übereinkunft wieder aufgehoben werden kann.
Die Auslegung einer Schiedsvereinbarung folgt den für die Auslegung privater Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen. Massgebend ist danach in erster Linie der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien. Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung. Stellt die Vorinstanz einen von einem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen getragenen Vertragsinhalt fest, so handelt es sich dabei um eine Sachverhaltsfeststellung, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Nur wenn ein übereinstimmender tatsächlicher Wille nicht festgestellt werden kann, ist die Schiedsvereinbarung objektiviert auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille ist so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses massgebend, weshalb bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nachträgliches Parteiverhalten nicht von Bedeutung ist.
Unter Anwendung dieser Grundsätze urteilte das Bundesgericht, dass es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen bei den Ausführungen des Schiedsgerichts nicht um eine normative, sondern um eine subjektive Vertragsauslegung handeln würde. Beim Schluss des Schiedsgerichts, wonach die im früher geschlossenen Vertrag enthaltene Schiedsvereinbarung durch tatsächlichen Konsens aufgehoben worden sei, handle es sich um eine Sachverhaltsfeststellung, welche für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) durch überraschende Rechtsanwendung, indem das Schiedsgericht den Grundsatz der Autonomie der Schiedsklausel ” neu interpretiert” sowie einen “normativen Konsens” konstruiert habe, ohne dass die Beschwerdeführerinnen dazu angehört worden seien. Auch diese Rüge gründet auf der unzutreffenden Annahme, dass die Vorinstanz eine Aufhebung der Schiedsvereinbarung durch normativen Konsens angenommen hat. Die Vorinstanz hat weder den Grundsatz der Autonomie der Schiedsklausel neu interpretiert noch einen normativen Konsens konstruiert, sondern beweiswürdigend auf einen tatsächlich übereinstimmenden Willen zur Aufhebung der Schiedsvereinbarung geschlossen. Darin liegt keine überraschende Rechtsanwendung. Soweit die Beschwerdeführerinnen sinngemäss auch eine “überraschende Beweiswürdigung” rügen wollen, verkennen sie schliesslich, dass die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze zur überraschenden Rechtsanwendung keine analoge Anwendung auf die Beweiswürdigung finden (Urteile 4A_214/2013 vom 5. August 2013 E. 4.1, 4.3.1; 4A_538/2012 vom 17. Januar 2013 E. 5.1).