A arbeitete als Schüler etwa fünf Wochen in der Eternit AG, wo er u.a. Platten mit Weichasbest brechen musste, was Staub entwickelte. Infolge dessen entwickelte er Jahrzehnte später einen bösartigen Brustfellkrebs. Er ersuchte das Kantonale Sozialamt Glarus um Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen nach dem Opferhilfegesetz (OHG). Nach seinem Tod traten die Ehefrau und die drei Kinder von A in das Opferhilfeverfahren ein. Sie führten erfolgreich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (1C_135/2013; amtl. Publ.) gegen die Abweisung des Opferhilfegesuchs.
Im vorliegenden Fall ging es um Ansprüche für Straftaten, die vor dem Inkrafttreten des neuen OHG verübt im Jahr 2007 worden sind, weshalb das alte OHG von 1991 anwendbar war. Die Strafverfolgungsverjährung ist eingetreten, da diese im Zeitpunkt der Tathandlung zu laufen beginnt und nicht mit Eintritt des Erfolgs. Das gilt entsprechend für zivilrechtliche Forderungen auf Schadenersatz und Genugtuung, für deren Verjährungsbeginn die Verletzung der vertraglichen Pflicht und nicht der Eintritt des Schadens massgeblich ist. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 11 ff. aOHG bleibt dagegen möglich, da es für den zeitlichen Geltungsbereich dieser Bestimmungen auf den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs ankommt.
Nach Art. 2 Abs. 1 aOHG setzt die Opferstellung eine Straftat voraus, weshalb zu klären war, ob eine fahrlässige Tötung gemäss Art. 117 StGB vorlag und die Verantwortlichen der Eternit AG seinerzeit ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben. Das Bundesgericht kam insoweit zu dem Schluss, dass den Verantwortlichen der Eternit AG, deren in der Herstellung und Verarbeitung asbesthaltiger Produkte bestand, die damaligen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Gesundheitsgefahren durch Asbest bekannt sein mussten. Entsprechend war ihnen erkennbar, dass A bei Staubentwicklung im Umgang mit asbesthaltigen Produkten einem derartigen Risiko ausgesetzt war. Die Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts war damit gegeben. Nach dem Massstab der Adäquanz war das Verhalten der Verantwortlichen der Eternit AG geeignet, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den damaligen Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen mindestens zu begünstigen. Fraglich war somit, ob sie ihr Verhalten auf das bekannte Risiko ausgerichtet haben.
Das Bundesgericht zieht zur Beurteilung dieser Frage die Sonderbestimmungen zum Schutz Jugendlicher im alten Arbeitsgesetz (aArG) und der Verordnung I zum Arbeitsgesetz heran. Der damals 13- bzw. 14-jährige A durfte gemäss Art. 29 Abs. 2 und 3 aArG iVm Art. 54 lit. b der Verordnung I nicht zu Arbeiten herangezogen werden, bei denen eine erhebliche Krankheitsgefahr besteht. Eine solche Gefahr war bei Arbeiten, bei denen sich Asbeststaub entwickelte, aber gegeben. Die Verantwortlichen hätten A demnach keine Arbeiten verrichten lassen dürfen, bei denen er Asbeststaub ausgesetzt war. Indem sie das trotzdem getan haben, haben sie die Grenze des erlaubten Risikos überschritten und ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Wie die Beschäftigung erwachsener Personen mit solchen Arbeiten zu beurteilen ist, war hier nicht zu entscheiden.
Die Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung nach Art 117 StGB sind somit in casu erfüllt. Heute kann zwar nicht mehr geklärt werden kann, welche Personen in der Eternit AG die Verantwortung für die Beschäftigung von A trugen. Das ist aber irrelevant, denn nach Art. 2 Abs. 1 aOHG besteht Anspruch auf Opferhilfe unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist. A war somit Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 aOHG. Die Ausrichtung von Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 11 ff. aOHG kommt in Betracht. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und an die Vorinstanz zurückgewiesen, die zu klären hat, inwieweit die geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren im Einzelnen berechtigt sind.