Das BGer erläutert im vorliegenden Entscheid den Begriff der geschäftlichen Tätigkeit i.S.v. ZPO 6 I lit. a (d.h. im Sinne des Tatbestandselements der handelsrechtlichen Streitigkeit):
Nach allgemeiner Auffassung ist der Begriff der geschäftlichen Tätigkeit weit zu fassen (so schon Botschaft, BBl 2006 7261 unten). Darunter fallen nicht nur das eigentliche Kerngeschäft, sondern auch Hilfs- und Nebengeschäfte, also den Geschäftsbetrieb bloss unterstützende Geschäfte, wobei die Lehre teils einen losen Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit genügen lassen will […] und teils einen näheren Sachzusammenhang fordert […]. Auch Ansprüche aus deliktischer Haftung und dem Bereicherungsrecht können erfasst sein […]. Gleiches gilt für Konsumentenstreitigkeiten (BGE 138 III 694 E. 2.3 S. 697) und sachenrechtliche Ansprüche wie Vindikations- oder Negatorienklagen […] oder die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes (vgl. BGE 137 III 563 E. 3.4 S. 568). Anknüpfungspunkt ist mithin nicht die Natur des Anspruches, sondern der geschäftliche Bezug des Streitgegenstandes; dies ergibt sich unmittelbar aus Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO.
Im konkreten Fall ging es um allfällige In-Sich-Geschäfte von Organen (konkret eine Grundstückübertragung) und damit offensichtlich um eine geschäftliche Tätigkeit. Selbst wenn nicht die Nichtigkeit der Geschäfte, sondern die Folgefrage des sachenrechtlichen Eigentums am betroffenen Grundstück als Kernfrage sähe, läge eine handelsrechtliche Streitigkeit vor