5A_592/2013: Begriff der geschäftlichen Tätigkeit i.S.v. ZPO 6 I lit. a

Das BGer erläutert im vor­liegen­den Entscheid den Begriff der geschäftlichen Tätigkeit i.S.v. ZPO 6  I lit. a (d.h. im Sinne des Tatbe­stand­se­le­ments der han­del­srechtlichen Streitigkeit):

Nach all­ge­mein­er Auf­fas­sung ist der Begriff der geschäftlichen Tätigkeit weit zu fassen (so schon Botschaft, BBl 2006 7261 unten). Darunter fall­en nicht nur das eigentliche Kerngeschäft, son­dern auch Hil­fs- und Nebengeschäfte, also den Geschäfts­be­trieb bloss unter­stützende Geschäfte, wobei die Lehre teils einen losen Zusam­men­hang mit der geschäftlichen Tätigkeit genü­gen lassen will […] und teils einen näheren Sachzusam­men­hang fordert […]. Auch Ansprüche aus delik­tis­ch­er Haf­tung und dem Bere­icherungsrecht kön­nen erfasst sein […]. Gle­ich­es gilt für Kon­sumenten­stre­it­igkeit­en (BGE 138 III 694 E. 2.3 S. 697) und sachen­rechtliche Ansprüche wie Vin­dika­tions- oder Nega­to­rien­kla­gen […] oder die Ein­tra­gung eines Bauhandw­erk­erp­fan­drecht­es (vgl. BGE 137 III 563 E. 3.4 S. 568). Anknüp­fungspunkt ist mithin nicht die Natur des Anspruch­es, son­dern der geschäftliche Bezug des Stre­it­ge­gen­standes; dies ergibt sich unmit­tel­bar aus Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO.

Im konkreten Fall ging es um allfäl­lige In-Sich-Geschäfte von Orga­nen (konkret eine Grund­stück­über­tra­gung) und damit offen­sichtlich um eine geschäftliche Tätigkeit. Selb­st wenn nicht die Nichtigkeit der Geschäfte, son­dern die Fol­ge­frage des sachen­rechtlichen Eigen­tums am betrof­fe­nen Grund­stück als Kern­frage sähe, läge eine han­del­srechtliche Stre­it­igkeit vor