Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz — Bericht des Bundesrates vom 3. Juli 2013

Die Bun­deskan­zlei hat in der Ver­wal­tung­sprax­is der Bun­des­be­hör­den VPB den Bericht des Bun­desrates vom 3. Juli 2013 betr­e­f­fend den kollek­tiv­en Rechtss­chutz in der Schweiz veröf­fentlicht (VPB 2/2013). Der Bericht enthält eine Bestandesauf­nahme zum kollek­tiv­en Rechtss­chutz in der Schweiz und zeigt Hand­lungsmöglichkeit­en auf.

Gemäss Bericht sind die beste­hen­den Instru­mente des gel­tenden Rechts (namentlich die sub­jek­tive und objek­tive Kla­gen­häu­fung oder die Ver­band­sklage) für eine effiziente und effek­tive Durch­set­zung von Schaden­er­satzansprüchen bei Massen- und Streuschä­den nur ungenü­gend oder untauglich. Ein Ver­gle­ich mit dem Aus­land zeige, dass in der Schweiz Hand­lungs­be­darf beste­he. Die gel­tenden Regelun­gen der Prozesskosten und die nur sel­ten genutzten Möglichkeit­en ein­er Prozess­fi­nanzierung wür­den Hin­dernisse bei der Durch­set­zung von Massen­schä­den im Bere­ich der Anlegerschä­den oder im Kon­sumenten­recht darstellen.

Geprüft wird die Ein­führung eines beson­deren Muster- oder Testver­fahrens nach dem Vor­bild des deutschen Kap­i­ta­lan­leger-Muster­ver­fahrens­ge­set­zes, ein­er opt-in Grup­pen­klage oder eines Grup­pen­ver­gle­ichver­fahrens nach dem nieder­ländis­chen Mod­ell. Bei der Ausar­beitung entsprechen­der Ver­fahrens­bes­tim­mungen könne auf die bere­its gemacht­en Erfahrun­gen im Aus­land zurück­ge­grif­f­en wer­den. Der Finanzier­barkeit solch­er Ver­fahren sowie der Ver­hin­derung von Miss­bräuchen müsse in jedem Fall beson­dere Beach­tung geschenkt werden.