In einem Staatshaftungsverfahren gegen den Kanton Zürich stellte sich die Frage, welche Kostenvorschussregelung zur Anwendung gelangt. Das Obergericht Zürich hatte erwogen, die ZPO komme als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, Staatshaftungsverfahren seien gemäss der Rechtsprechung öffentlich-rechtliche Verfahren, weshalb die Kostenvorschussregelung von § 15 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) zur Anwendung gelange (BGer. 2C_344/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 2.1).
Gemäss Bundesgericht ist die Anwendung der ZPO in kantonalen Staatshaftungsverfahren nicht willkürlich, da das Verfahren auf Geltendmachung von Schadenersatz und Genugtuung gegen den Staat im Kanton Zürich nicht als Verwaltungs- bzw. Verwaltungsjustizverfahren ausgestaltet ist. Wörtlich hielt das Bundesgericht fest (E. 2.2.1 und 2.2.2):
“2.2.1. Sowohl nach § 19 HG/ZH als auch nach § 2 VRG/ZH sind für
Schadenersatzansprüche Privater gegen den Kanton die Zivilgerichte
zuständig. Wie das Bundesgericht bereits entschieden hat, ist es nicht
willkürlich, wenn die Zivilgerichte das generell für sie anwendbare
Verfahrensrecht — hier also die eidgenössische Zivilprozessordnung -
anwenden, auch wenn sie kantonalrechtliche Ansprüche beurteilen (zit.
Urteil 2C_692/2012 E. 2.3.1). Zwar können die Kantone für die
Kostenregelung von Staatshaftungsverfahren auch besondere, von der ZPO
abweichende Bestimmungen erlassen (wie dies der Kanton Zürich gemäss dem
angefochtenen Urteil in § 23 HG/ZH mit Bezug auf das Erfordernis eines
Schlichtungsverfahrens getan hat), aber es ist nicht willkürlich oder
sonstwie bundesrechtswidrig, wenn sie dies nicht tun.
2.2.2. Die eidgenössische Zivilprozessordnung enthält in ihrem
8. Titel (Art. 95 ff.) sodann eine gesetzliche Regelung über die
Leistung von Kostenvorschüssen und Sicherheiten, so dass die
Anforderungen an eine ausreichende gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 127 BV) für die Erhebung öffentlicher Abgaben erfüllt sind (BGE 133 V 402
E. 3.2, 3.4 S. 404 f.). Eine solche ergäbe sich zwar auch aus § 15 VRG,
doch erscheint es — weil das Verfahren auf Geltendmachung von
Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen gegen den Staat nach kantonaler
Ordnung eben gerade nicht als Verwaltungs- bzw.
Verwaltungsjustizverfahren ausgestaltet ist — nicht willkürlich, in
diesen Verfahren auf die Anwendung der in der Verwaltungsrechtspflege
zum Zuge kommenden Kostenvorschussregelung zu verzichten und stattdessen
auf diejenige der eidgenössischen Zivilprozessordnung zurückzugreifen.”