1C_283/2012: Ein geplantes Wasserkraftwerk im Obergoms stellt einen Landschaftseingriff dar, der nicht zu rechtfertigen ist (amtl. Publ.)

In diesem, zur Pub­lika­tion vorge­se­henen Entscheid, hat sich das BGer mit der Frage zu befassen, ob die Kraftwerke Ober­goms AG (KWOG AG) ein Kraftwerk auf dem Gemein­dege­bi­et von Ober­goms erricht­en darf. Im Jahr 2009 erteilte der Gemein­der­at Ober­goms der KWOG AG eine Wasser­recht­skonzes­sion für den Bau eines Wasserkraftwerks mit ein­er Brut­toleis­tung von 4,3 MW. Gegen diesen Entscheid gelangten der WWF Schweiz und zwei weit­ere Beschw­erde­führer an das BGer, welch­es die Beschw­erde teil­weise gutheisst.

Bevor sich das BGer der durch den Staat­srat des Kan­tons Wal­lis vorgenomme­nen Inter­essen­ab­wä­gung wid­met, prüft es, ob das Baupro­jekt vom kan­tonalen Richt­plan hätte berück­sichtigt wer­den müssen. Entschei­dend sei dies­bezüglich, ob angesichts der weitre­ichen­den Auswirkun­gen des Vorhabens eine vorgängige umfassende Inter­ssen­ab­wä­gung notwendig erscheine, die nur durch den Prozess der Richt­pla­nung garantiert wer­den könne. Der Wal­lis­er Richt­plan enthalte ver­schiedene Ansätze zur Koor­di­na­tion des Baus kün­ftiger Wasserkraftwerke, auch wenn die einzel­nen Stan­dorte nicht speziell aus­gewiesen würden:

Vor diesem Hin­ter­grund kann nicht davon gesprochen wer­den, ohne eine entsprechende Grund­lage im Richt­plan sei der Bau eines Klein­wasserkraftwerks von den hier zur Diskus­sion ste­hen­den Dimen­sio­nen nicht möglich. […] Die Abstim­mung der zu berück­sichti­gen­den räum­lichen Inter­essen erfordert keine aufwendi­ge Koor­di­na­tion, die nur der Prozess der Richt­pla­nung gewährleis­ten kön­nte (E. 2.3.4).

Hin­sichtlich der im Wasser­rechts- und Gewässer­schutzge­setz vorge­se­henen Inter­essen­ab­wä­gung führt das BGer aus, dass das pro­jek­tierte Klein­wasserkraftwerk der Erre­ichung des geset­zge­berischen Ziels diene, die Erzeu­gung von Elek­triz­ität aus erneuer­baren Energien zu fördern. Der Geset­zge­ber habe jedoch der erwäh­n­ten Zielvor­gabe (Erhöhung der jährlichen Elek­triz­ität­serzeu­gung aus erneuer­baren Energien bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Jahr 2000 um min­destens 5’400 GWh) und dem darauf gerichteten Förderungsin­stru­men­tar­i­um (kos­ten­deck­ende Ein­spei­sev­ergü­tung) kein erhöht­es Gewicht gegenüber den eben­falls in Ver­fas­sung und Gesetz ver­ankerten  Anliegen des Umwelt‑, Natur- und Land­schaftss­chutzes ver­liehen. Bei der in jedem Einzelfall notwendi­gen Inter­essen­ab­wä­gung soll­ten Kri­te­rien wie Leis­tung oder Pro­duk­tion sowie die Fähigkeit, zeitlich flex­i­bel und mark­to­ri­en­tiert zu pro­duzieren, berück­sichtigt werden:

Die Strompro­duk­tion des geplanten Kraftwerks beträgt laut den Unter­la­gen der nationalen Net­zge­sellschaft […] 30.9 GWh pro Kalen­der­jahr, was bei einem durch­schnit­tlichen schweiz­erischen Pro-Kopf-Ver­brauch von 7’376 kWh […] den Bedarf von rund 4’200 Per­so­n­en deckt […]. Der Beitrag an die heimis­che Energieerzeu­gung ist somit eher ger­ing (E. 8.4.1).

Erschw­erend komme hinzu, dass sich das geplante Kraftwerk in einem Land­schaftss­chutzge­bi­et von kan­tonaler Bedeu­tung befinde, wobei der Nutzungs­plan der Gemeinde Ober­goms das Gebi­et als schönes, wildes Alpen­tal mit sehr reich­er, vielfältiger Tier­welt und inter­es­san­ter Flo­ra beze­ichne. Zudem würde die Real­isierung des Pro­jek­ts die Qual­ität der Leben­sräume neg­a­tiv bee­in­flussen, da die natür­lichen Vari­a­tio­nen der Wasser­tiefen und der Fliess­geschwindigkeit­en abnäh­men. Eine Abwä­gung aller erhe­blichen in Frage ste­hen­den Inter­essen für und gegen die Wasser­ent­nahme führe deshalb zum Ergeb­nis, dass die geplante Wasser­fas­sung einen Land­schaft­se­in­griff darstelle, der nicht zu recht­fer­ti­gen sei.