In diesem, zur Publikation vorgesehenen Entscheid, hat sich das BGer mit der Frage zu befassen, ob die Kraftwerke Obergoms AG (KWOG AG) ein Kraftwerk auf dem Gemeindegebiet von Obergoms errichten darf. Im Jahr 2009 erteilte der Gemeinderat Obergoms der KWOG AG eine Wasserrechtskonzession für den Bau eines Wasserkraftwerks mit einer Bruttoleistung von 4,3 MW. Gegen diesen Entscheid gelangten der WWF Schweiz und zwei weitere Beschwerdeführer an das BGer, welches die Beschwerde teilweise gutheisst.
Bevor sich das BGer der durch den Staatsrat des Kantons Wallis vorgenommenen Interessenabwägung widmet, prüft es, ob das Bauprojekt vom kantonalen Richtplan hätte berücksichtigt werden müssen. Entscheidend sei diesbezüglich, ob angesichts der weitreichenden Auswirkungen des Vorhabens eine vorgängige umfassende Interssenabwägung notwendig erscheine, die nur durch den Prozess der Richtplanung garantiert werden könne. Der Walliser Richtplan enthalte verschiedene Ansätze zur Koordination des Baus künftiger Wasserkraftwerke, auch wenn die einzelnen Standorte nicht speziell ausgewiesen würden:
Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, ohne eine entsprechende Grundlage im Richtplan sei der Bau eines Kleinwasserkraftwerks von den hier zur Diskussion stehenden Dimensionen nicht möglich. […] Die Abstimmung der zu berücksichtigenden räumlichen Interessen erfordert keine aufwendige Koordination, die nur der Prozess der Richtplanung gewährleisten könnte (E. 2.3.4).
Hinsichtlich der im Wasserrechts- und Gewässerschutzgesetz vorgesehenen Interessenabwägung führt das BGer aus, dass das projektierte Kleinwasserkraftwerk der Erreichung des gesetzgeberischen Ziels diene, die Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien zu fördern. Der Gesetzgeber habe jedoch der erwähnten Zielvorgabe (Erhöhung der jährlichen Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Jahr 2000 um mindestens 5’400 GWh) und dem darauf gerichteten Förderungsinstrumentarium (kostendeckende Einspeisevergütung) kein erhöhtes Gewicht gegenüber den ebenfalls in Verfassung und Gesetz verankerten Anliegen des Umwelt‑, Natur- und Landschaftsschutzes verliehen. Bei der in jedem Einzelfall notwendigen Interessenabwägung sollten Kriterien wie Leistung oder Produktion sowie die Fähigkeit, zeitlich flexibel und marktorientiert zu produzieren, berücksichtigt werden:
Die Stromproduktion des geplanten Kraftwerks beträgt laut den Unterlagen der nationalen Netzgesellschaft […] 30.9 GWh pro Kalenderjahr, was bei einem durchschnittlichen schweizerischen Pro-Kopf-Verbrauch von 7’376 kWh […] den Bedarf von rund 4’200 Personen deckt […]. Der Beitrag an die heimische Energieerzeugung ist somit eher gering (E. 8.4.1).
Erschwerend komme hinzu, dass sich das geplante Kraftwerk in einem Landschaftsschutzgebiet von kantonaler Bedeutung befinde, wobei der Nutzungsplan der Gemeinde Obergoms das Gebiet als schönes, wildes Alpental mit sehr reicher, vielfältiger Tierwelt und interessanter Flora bezeichne. Zudem würde die Realisierung des Projekts die Qualität der Lebensräume negativ beeinflussen, da die natürlichen Variationen der Wassertiefen und der Fliessgeschwindigkeiten abnähmen. Eine Abwägung aller erheblichen in Frage stehenden Interessen für und gegen die Wasserentnahme führe deshalb zum Ergebnis, dass die geplante Wasserfassung einen Landschaftseingriff darstelle, der nicht zu rechtfertigen sei.