Das BGer hat festgehalten, dass das Lissaboner Abkommen (Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region) “self-executing” ist, also in der Schweiz auch ohne Umsetzungsgesetzgebung direkt anwendbar:
Zu Recht kritisiert der Beschwerdeführer die Auffassung, das Lissabonner Übereinkommen sei […] im hier interessierenden Punkt nicht “self-executing”: Eine staatsvertragliche Bestimmung ist praxisgemäss direkt anwendbar, wenn sie inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides bilden zu können. Die Norm muss mithin justiziabel sein, d.h. es müssen die Rechte und Pflichten des Einzelnen umschrieben und der Adressat der Norm die rechtsanwendenden Behörden sein. […] Es ist […] grundsätzlich davon auszugehen, dass das Prinzip der Akzeptanz bzw. (wechselseitigen) Anerkennung — wesentliche Unterschiede vorbehalten — von den Antragstellern direkt geltend gemacht werden kann und Art. IV.1 “self-executing”-Wirkung im Sinne der Rechtsprechung hat.
Infolgedessen konnte sich der Beschwerdeführer – ein Deutscher, der sich an der Universität Luzern zum Bachelorstudium der Rechtswissenschaften einschreiben wollte – auf den Grundsatz berufen, dass darf der Zugang zur Hochschulbildung in einem anderen Konventionsstaat nur verweigert werden darf, “sofern nicht ein wesentlicher Unterschied” zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen besteht. Das BGer hatte die Sache daher zur Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ob die Äquivalenz im vorliegenden Einzelfall auf solchen Unterschied beruht.
Vgl. dazu auch die Berichterstattung der NZZ.