2C_457/2013: Lissaboner Abkommen ist self-executing (amtl. Publ.)

Das BGer hat fest­ge­hal­ten, dass das Liss­abon­er Abkom­men (Übereinkom­men über die Anerken­nung von Qual­i­fika­tio­nen im Hochschul­bere­ich in der europäis­chen Region) “self-exe­cut­ing” ist, also in der Schweiz auch ohne Umset­zungs­ge­set­zge­bung direkt anwendbar:

 Zu Recht kri­tisiert der Beschwerdeführer die Auf­fas­sung, das Liss­abon­ner Übereinkommen sei […] im hier inter­essieren­den Punkt nicht “self-exe­cut­ing”: Eine staatsver­tragliche Bes­tim­mung ist praxisgemäss direkt anwend­bar, wenn sie inhaltlich hin­re­ichend bes­timmt und klar ist, um im Einzelfall Grund­lage eines Entschei­des bilden zu können. Die Norm muss mithin jus­tizia­bel sein, d.h. es müssen die Rechte und Pflicht­en des Einzel­nen umschrieben und der Adres­sat der Norm die recht­san­wen­den­den Behörden sein. […] Es ist […] grundsätzlich davon auszuge­hen, dass das Prinzip der Akzep­tanz bzw. (wech­sel­seit­i­gen) Anerken­nung — wesentliche Unter­schiede vor­be­hal­ten — von den Antrag­stellern direkt gel­tend gemacht wer­den kann und Art. IV.1 “self-executing”-Wirkung im Sinne der Recht­sprechung hat.

Infolgedessen kon­nte sich der Beschw­erde­führer –  ein Deutsch­er, der sich an der Uni­ver­sität Luzern zum Bach­e­lorstudi­um der Rechtswis­senschaften ein­schreiben wollte – auf den Grund­satz berufen, dass darf der Zugang zur Hochschul­bil­dung in einem anderen Kon­ven­tion­sstaat nur ver­weigert wer­den darf, “sofern nicht ein wesentlich­er Unter­schied” zwis­chen den all­ge­meinen Zugangsvo­raus­set­zun­gen beste­ht. Das BGer hat­te die Sache daher zur Prü­fung an die Vorin­stanz zurück­zuweisen, ob die Äquiv­alenz im vor­liegen­den Einzelfall auf solchen Unter­schied beruht.

Vgl. dazu auch die Berichter­stat­tung der NZZ.