Zu entscheiden war, ob der Gebäudeversicherung ein Regressanspruch gegen den Mieter zusteht. Der Mieter machte geltend, er falle nach Art. 72 Abs. 3 VVG in den Kreis der privilegierten Personen und könne nicht in Anspruch genommen werden, da er nur eine leichte Fahrlässigkeit zu verantworten habe (E. 4). Das Bundesgericht kam indessen zum Schluss, der Mieter könne nicht in das Regressprivileg von Art. 72 Abs. 3 VVG einbezogen werden. Die Gebäudeversicherung konnte deshalb auf den Mieter regressieren.
Wörtlich hielt das Bundesgericht fest (E. 3 und 4.5):
“3. […] Den Einwand des Beschwerdeführers, gemäss dem Regressprivileg nach Art. 72 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) könne er von der Beschwerdegegnerin nicht in Anspruch genommen werden, da ihm lediglich leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, verwarf die Vorinstanz sodann. […] Art. 72 Abs. 3 VVG sei […] Ausdruck einer allgemeinen Regel und beanspruche daher auch Geltung für die kantonale öffentlich-rechtliche Gebäudeversicherung. Jedoch gehöre der Mieter einer Wohnung nicht zu dem von Art. 72 Abs. 3 VVG erfassten Personenkreis. Art. 72 Abs. 3 VVG wolle verhindern, dass Personen in Anspruch genommen werden, die vom Geschädigten selber wegen dessen enger Beziehung zu ihnen nicht in Anspruch genommen würden. Gemeint seien Ehegatten, Kinder und andere in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen. Dabei gehe es nicht nur um die persönliche Beziehung, sondern auch um die finanzielle Bindung. Die Beziehung zwischen Mieter und Vermieter habe nicht diese Qualität. Der Mieter sei verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu gebrauchen (Art. 257f Abs. 1 OR) und hafte bei Verletzung dieser Pflicht gemäss Art. 97 Abs. 1 OR. Für diese Haftung könne er eine Haftpflichtversicherung abschliessen. Die Prämien für die Gebäudeversicherung stünden nicht mit dem Gebrauch der Mietsache im Zusammenhang, weshalb sie nach zwingender gesetzlicher Vorschrift nicht mit allfälligen Nebenkosten auf den Mieter von Wohnräumen überwälzt werden könnten (Art. 257b Abs. 1 OR). Daran habe sich vorliegend die Vermieterschaft des Beschwerdeführers gehalten. […] Dies führe im Fall einer Haftung nach Art. 41 OR auch nicht zu unerträglichen Ergebnissen, denn anders als im Fall eines Hausgenossen seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Vermieter bei einer schuldhaften Schadenszufügung durch seinen Mieter darauf verzichten sollte, diesem gegenüber seinen Schadenersatzanspruch geltend zu machen.
[…]
4.5. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie hätte eine Norm oder einen Rechtsgrundsatz im Sinn des Willkürbegriffs krass verletzt. […] Auf die angeführten Lehrmeinungen muss nicht näher eingegangen werden. Die Vorinstanz hielt sich an den Wortlaut von Art. 72 Abs. 3 VVG. Zutreffend ist auch ihr Hinweis, dass nicht ersichtlich sei, weshalb der Vermieter bei einer schuldhaften Schadenzufügung durch seinen Mieter darauf verzichten sollte, diesem gegenüber Schadenersatzansprüche durchzusetzen, wie es in Bezug auf die vom Wortlaut des Art. 72 Abs. 3 VVG erfassten Personen angenommenen werden könne. Eine solche an Wortlaut und Zweck ausgerichtete Auslegung kann offensichtlich nicht willkürlich sein.”