4A_260/2014: Schätzung des künftigen Erwerbsausfallschadens

Die Geschädigte war im Alter von vierzehn Monat­en in einen schw­eren Verkehrsun­fall ver­wick­elt. Sie befand sich unter einem Liefer­wa­gen und wurde beim Anfahren auf der Höhe des Kopfes von ein oder zwei Rädern über­rollt. Die Geschädigte erlitt schw­er­ste Hirn­ver­let­zun­gen, bedarf dauern­der Pflege und wird nie eine Erwerb­stätigkeit aufnehmen kön­nen. Im Zivil­prozess gegen die Haftpflichtver­sicherung war ins­beson­dere die Berech­nung bzw. Schätzung des kün­fti­gen Erwerb­saus­fallschadens umstrit­ten (Urteil 4A_260/2014 vom 8. Sep­tem­ber 2014). 

Das Han­dels­gericht des Kan­tons Zürich gelangte zur Auf­fas­sung, da wed­er anhand ein­er bere­its ange­fan­genen Aus­bil­dung noch auf­grund der schulis­chen Leis­tun­gen oder den Inter­essen der Geschädigten eine über­wiegende Wahrschein­lichkeit für eine bes­timmte mut­massliche kün­ftige Erwerb­stätigkeit fest­gestellt wer­den könne, müsse auf sta­tis­tis­che Werte abgestellt wer­den. Das Han­dels­gericht stellte daher auf die sta­tis­tis­chen Werte des Bun­de­samtes für Sta­tis­tik zum durch­schnit­tlichen Lohn und Beschäf­ti­gungs­grad von Frauen nach Leben­salter ab, soweit die Geschädigte nicht weniger ver­langte oder bei­de Parteien über diese Werte hin­aus­gin­gen (E. 2).

Auf entsprechende Rügen der Geschädigten hin (E. 2.1) hob das Bun­des­gericht den han­dels­gerichtlichen Entscheid indessen auf und wies die Sache zu neuer Entschei­dung zurück (E. 9). Das Bun­des­gericht ergriff die Gele­gen­heit und legte eine ganze Rei­he von Grund­sätzen zur Berech­nung bzw. Schätzung des kün­fti­gen Erwerb­saus­fallschadens nach Art. 46 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 62 Abs. 1 SVG sowie einige wichtige prozes­suale Grund­sätze dar.

Das Bun­des­gericht hielt fol­gende Grund­sätze fest:

  1. Soweit Schlussfol­gerun­gen auss­chliesslich auf der all­ge­meinen Lebenser­fahrung beruhen, kön­nen diese durch das Bun­des­gericht wie Rechtssätze frei über­prüft wer­den (E. 2.3). Inwieweit Indizien Rückschlüsse zulassen, dass die Geschädigte ohne Unfall die eine oder andere Beruf­skar­riere eingeschla­gen hätte, bleibt indessen eine Frage der Beweiswürdi­gung im Einzelfall und ist der freien Über­prü­fung durch das Bun­des­gericht ent­zo­gen (E. 3.1).
  2. Die kan­tonalen Gerichte sind nicht gehal­ten, sämtliche Stu­di­en und Sta­tis­tiken zu ken­nen, die für die Entschei­dung des Fall­es mass­ge­blich sein kön­nten. Soweit deshalb das Gericht den Parteien Gele­gen­heit gibt, zu Sta­tis­tiken Stel­lung zu nehmen, trifft die Parteien eine prozes­suale Obliegen­heit, soweit möglich und zumut­bar sämtliche Ein­wände gegen die sta­tis­tis­chen Werte bere­its in diesem Zeit­punkt vorzu­tra­gen. Vor Bun­des­gericht kön­nen sich die Parteien auf­grund von Art. 99 BGG nicht mehr auf andere Sta­tis­tiken berufen oder neue Ein­wände erheben (E. 2.3).
  3. Der kün­ftige Erwerb­saus­fallschaden (Inva­lid­itätss­chaden) ist so weit wie möglich konkret zu berech­nen (E. 3.1). Erlei­det ein Kind eine Kör­per­ver­let­zung mit bleiben­den Fol­gen, ist der kün­ftige Erwerb­saus­fall nur schw­er abzuschätzen. Das darf das Gericht jedoch nicht davon abhal­ten, diese Schätzung unter Berück­sich­ti­gung aller in Betra­cht kom­menden Umstände trotz­dem vorzunehmen. Die verbleibende Ungewis­sheit darf sich dabei nicht zu Ungun­sten des Geschädigten auswirken, son­dern muss vom Haftpflichti­gen in Kauf genom­men wer­den (E. 3.2). Die Auf­fas­sung, wonach auf­grund der vie­len Unbekan­nten nach der all­ge­meinen Lebenser­fahrung nur auf sta­tis­tis­che Durch­schnittswerte abzustellen ist, erweist sich deshalb gemäss Bun­des­gericht als prob­lema­tisch (E. 3.3).
  4. Gemäss Bun­des­gericht kann bei der Schätzung des kün­fti­gen Erwerb­saus­fallschadens auf den Werde­gang der Geschwis­ter und Eltern abgestellt wer­den, also das soziale Milieu der Geschädigten. Dies tre­ffe umso mehr zu, wenn mehrere Geschwis­ter äquiv­a­lente Aus­bil­dun­gen absolviert haben (E. 3.3). Abzustellen ist aber nicht auf die beste über­haupt denkbare Entwick­lung für die Geschädigte, son­dern darauf, welch­es Einkom­men mit der in der Fam­i­lie üblichen Aus­bil­dung wahrschein­lich zu erzie­len ist. Dazu ist auf konkrete Indizien abzustellen, die auf ein solch­es Einkom­men hin­deuten (E. 3.4).
  5. Aus ein­er äquiv­a­len­ten Aus­bil­dung mehrerer Geschwis­ter kann zwar mit ein­er gewis­sen Zuver­läs­sigkeit auf die wahrschein­liche Aus­bil­dung der Geschädigten geschlossen wer­den. Mit zunehmenden Alter treten indessen per­sön­liche Unter­schiede her­vor (unter­schiedlich­er schulis­ch­er Werde­gang, ander­weit­ige Inter­essen), die sich in ein­er anderen Beruf­swahl nieder­schla­gen kön­nen (E. 3.4.4).
  6. In Bezug auf den Beschäf­ti­gungs­grad kann gemäss Bun­des­gericht aus der Tat­sache, dass ein gewiss­er Prozentsatz der Arbeit­nehmerin­nen sich auf­grund ihrer finanziellen Ver­hält­nisse eine Reduk­tion der Arbeit­stätigkeit leis­ten kann und von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, nicht geschlossen wer­den, eine durch­schnit­tlich ver­di­enende Per­son würde sich wahrschein­lich zu ein­er Reduk­tion ihrer Arbeit­stätigkeit auf den durch­schnit­tlichen Beschäf­ti­gungs­grad entschliessen. Das Han­dels­gericht stellte daher willkür­lich auf den durch­schnit­tlichen Beschäf­ti­gungs­grad ab. Zu prüfen wäre gewe­sen, ob durch die Reduk­tion auf den durch­schnit­tlichen Beschäf­ti­gungs­grad der damit ein­herge­hende Ver­di­en­staus­fall von der Geschädigten wahrschein­lich in Kauf genom­men wor­den wäre oder ob sie auf­grund erhe­blich­er Abstriche in der Lebens­führung auf eine Reduk­tion des Beschäf­ti­gungs­grades verzichtet hätte (vgl. zum Ganzen E. 5.2).
  7. Wer eine Reduk­tion des Beschäf­ti­gungs­grades bzw. Einkom­mens nach dem 25. Leben­s­jahr gel­tend machen will, muss zumin­d­est sub­stan­ti­iert behaupten, die Geschädigte hätte bei dem für sie berech­neten Einkom­men auf­grund der dadurch anzunehmenden Ver­mö­gensver­hält­nisse wahrschein­lich auch ohne Heirat und den entsprechen­den Beitrag des Ehe­gat­ten an den Unter­halt das ursprüngliche Vollpen­sum reduziert oder aber bei ein­er Heirat auch trotz Unter­halts­beitrag des Ehe­gat­ten eine Ein­busse in der Lebens­führung im Ver­gle­ich zur Sit­u­a­tion mit voller Erwerb­stätigkeit hin­nehmen müssen (E. 5.3.1).
  8. Bezüglich Real­lohn­steigerun­gen hält das Bun­des­gericht fest, dass indi­vidu­elle Real­lohn­steigerun­gen infolge Verän­derung der per­sön­lichen Eigen­schaften (Alter, steigende Beruf­ser­fahrung) und die all­ge­meine Real­lohn­steigerung infolge Verän­derung des all­ge­meinen Lohn­niveaus auseinan­der zu hal­ten und kumu­la­tiv zu berück­sichti­gen sind. Voraus­ge­set­zt ist jedoch, dass die Löhne in der Real­ität tat­säch­lich bei­den Steigerun­gen kumu­la­tiv unter­liegen. Das Bun­des­gericht hat angenom­men, beim Erwerb­saus­fall könne nicht von ein­er generellen Real­lohn­er­höhung, aber regelmäs­sig von indi­vidu­ellen Real­lohn­steigerun­gen aus­ge­gan­gen wer­den (E. 6.1).
  9. Das Bun­des­gericht hält am Kap­i­tal­isierungszinssatz von 3.5 % fest (E. 7). Der Entscheid erg­ing allerd­ings vor der Aufhe­bung des Euro-Min­destkurs­es im Jan­u­ar 2015, weshalb offen ist, ob das Bun­des­gericht auch kün­ftig an diesem Zinssatz fes­thal­ten wird. Gemäss Bun­des­gericht genügt es jeden­falls nicht aufzuzeigen, dass mit ein­er kon­ser­v­a­tiv­en Anlages­trate­gie derzeit allen­falls eine nicht dem Kap­i­tal­isierungszinssatz entsprechende Ren­dite erre­icht wer­den kann. Entschei­dend ist, ob dies auch langfristig nicht möglich ist (E. 7.2).
  10. Gemäss Bun­des­gericht ist nicht auf einen diskri­m­inierungs­freien Lohn abzustellen, wenn davon aus­ge­gan­gen wer­den muss, die Geschädigte hätte trotz ihres ver­fas­sungsrechtlichen Anspruchs kein der­ar­tiges Einkom­men erzielt. Dass die Ver­fas­sung einen Anspruch auf diskri­m­inierungs­freien Lohn garantiert, ist haftpflichtrechtlich nicht mass­gebend (E. 8.1).