4A_487/2014: Kein zweiter Schriftenwechsel in der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO

In einem Ausweisung­sprozess erhob A. eine Kostenbeschw­erde beim Oberg­ericht des Kan­tons Zürich mit dem Antrag, die Gegen­partei B. sei zu verpflicht­en, ihm eine Parteientschädi­gung zu bezahlen. B. hat­te das erstin­stan­zliche Urteil mit Beru­fung ange­focht­en. Das Oberg­ericht sistierte das Beschw­erde­v­er­fahren bis zur recht­skräfti­gen Erledi­gung des Berufungsverfahrens.

In der Folge machte A. in ein­er unaufge­forderten Eingabe zur Beschw­erdeant­wort gel­tend, der Stre­itwert betrage nicht wie vor erster Instanz angenom­men CHF 33’528, son­dern CHF 60’000. Das Oberg­ericht hörte dieses Vor­brin­gen aber nicht und sprach im Beschw­erde­v­er­fahren eine Parteientschädi­gung basierend auf dem tief­er­en Stre­itwert zu. Dage­gen wehrte sich A. und erhob Beschw­erde (Urteil 4A_487/2014 vom 28. Okto­ber 2014).

Für das Bun­des­gericht stellte sich die Frage, ob der Ein­wand des höheren Stre­itwerts rechtzeit­ig in das Ver­fahren zur Kostenbeschw­erde einge­bracht wor­den war. Es vere­inte diese Frage, indem es seine Recht­sprechung zu Art. 42 Abs. 1 BGG auf Art. 321 Abs. 1 ZPO übertrug. Wörtlich führte das Bun­des­gericht Fol­gen­des aus (E. 1.2.2 und 1.2.4):

1.2.3. Der Beschw­erde­führer macht gel­tend, diese Begründung
werfe die Rechts­frage von grund­sät­zlich­er Bedeu­tung auf, ob ein
qual­i­fiziertes Schweigen vor­liege, weil die Zivil­prozes­sor­d­nung bei der
Beschw­erde — im Unter­schied zur Beru­fung — keinen zweiten
Schriften­wech­sel vorse­he. Es stelle sich auch die Frage, ob sich ein
Anspruch auf einen zweit­en Schriften­wech­sel im Beschw­erde­v­er­fahren nach Art. 319 ff. ZPO aus dem Anspruch auf rechtlich­es Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebe. 

 

1.2.4. […] Die Beschw­erde ist innert der Beschw­erde­frist voll­ständig begrün­det einzure­ichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Wie das Bun­des­gericht im Hin­blick auf den insofern mit Art. 321 Abs. 1 ZPO ver­gle­ich­baren Art. 42 Abs. 1 BGG
wieder­holt fest­ge­hal­ten hat, darf der Beschw­erde­führer eine Replik
nicht dazu ver­wen­den, die Beschw­erde zu ergänzen oder zu verbessern,
wenn es zu einem zweit­en Schriften­wech­sel kommt
(vgl. BGE 132 I 42
E. 3.3.4 S. 47 mit Hin­weisen). Die Rep­lik ist nur zu Dar­legun­gen zu
ver­wen­den, zu denen die Aus­führun­gen in der Vernehm­las­sung eines anderen
Ver­fahrens­beteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19
E. 2.2 S. 21; Urteil des Bun­des­gerichts 4A_66/2014 vom 2. Juni 2014 E.
2.2). Soweit die Dar­legun­gen darüber hin­aus gehen, sind sie nicht zu
berück­sichti­gen.