In einem Ausweisungsprozess erhob A. eine Kostenbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Gegenpartei B. sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen. B. hatte das erstinstanzliche Urteil mit Berufung angefochten. Das Obergericht sistierte das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Berufungsverfahrens.
In der Folge machte A. in einer unaufgeforderten Eingabe zur Beschwerdeantwort geltend, der Streitwert betrage nicht wie vor erster Instanz angenommen CHF 33’528, sondern CHF 60’000. Das Obergericht hörte dieses Vorbringen aber nicht und sprach im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung basierend auf dem tieferen Streitwert zu. Dagegen wehrte sich A. und erhob Beschwerde (Urteil 4A_487/2014 vom 28. Oktober 2014).
Für das Bundesgericht stellte sich die Frage, ob der Einwand des höheren Streitwerts rechtzeitig in das Verfahren zur Kostenbeschwerde eingebracht worden war. Es vereinte diese Frage, indem es seine Rechtsprechung zu Art. 42 Abs. 1 BGG auf Art. 321 Abs. 1 ZPO übertrug. Wörtlich führte das Bundesgericht Folgendes aus (E. 1.2.2 und 1.2.4):
“1.2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Begründung
werfe die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, ob ein
qualifiziertes Schweigen vorliege, weil die Zivilprozessordnung bei der
Beschwerde — im Unterschied zur Berufung — keinen zweiten
Schriftenwechsel vorsehe. Es stelle sich auch die Frage, ob sich ein
Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebe.1.2.4. […] Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Wie das Bundesgericht im Hinblick auf den insofern mit Art. 321 Abs. 1 ZPO vergleichbaren Art. 42 Abs. 1 BGG
wiederholt festgehalten hat, darf der Beschwerdeführer eine Replik
nicht dazu verwenden, die Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern,
wenn es zu einem zweiten Schriftenwechsel kommt (vgl. BGE 132 I 42
E. 3.3.4 S. 47 mit Hinweisen). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu
verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen
Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19
E. 2.2 S. 21; Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2014 vom 2. Juni 2014 E.
2.2). Soweit die Darlegungen darüber hinaus gehen, sind sie nicht zu
berücksichtigen.”