Die Verwaltung der Stadt Zürich kündigte das Arbeitsverhältnis eines Angestellten in der Informatikabteilung. Umstritten war insbesondere, ob dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zustand (Urteil 8C_343/2014 vom 27. Januar 2015).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bejahte den Weiterbeschäftigungsanspruch (E. 6.3), wogegen sich die Stadtverwaltung vor Bundesgericht erfolgreich wehrte (E. 6.3.1).
Das Bundesgericht erwog insbesondere, nachdem der Arbeitnehmer Strafanzeige gegen Vertretungen des Stadtrats und der Stadtschreiberin erstattet und ein Strafverfahren wegen übler Nachrede bis vor Bundesgericht durchgezogen habe, komme eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort innerhalb der Stadtverwaltung nicht mehr in Frage. Zwar stelle das strafrechtliche Vorgehen ein legales Mittel zur Verteidigung der eigenen Rechte dar, doch sei damit auch das vorhandene starke Zerwürfnis mit der Stadtverwaltung insgesamt belegt (E. 6.4.2).