8C_343/2014: Weiterbeschäftigungsanspruch nach Strafverfahren gegen Stadtverwaltung verneint

Die Ver­wal­tung der Stadt Zürich kündigte das Arbeitsver­hält­nis eines Angestell­ten in der Infor­matik­abteilung. Umstrit­ten war ins­beson­dere, ob dem Arbeit­nehmer ein Anspruch auf Weit­erbeschäf­ti­gung zus­tand (Urteil 8C_343/2014 vom 27. Jan­u­ar 2015).

Das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Zürich bejahte den Weit­erbeschäf­ti­gungsanspruch (E. 6.3), woge­gen sich die Stadtver­wal­tung vor Bun­des­gericht erfol­gre­ich wehrte (E. 6.3.1).

Das Bun­des­gericht erwog ins­beson­dere, nach­dem der Arbeit­nehmer Strafanzeige gegen Vertre­tun­gen des Stad­trats und der Stadtschreiberin erstat­tet und ein Strafver­fahren wegen übler Nachrede bis vor Bun­des­gericht durchge­zo­gen habe, komme eine Weit­erbeschäf­ti­gung an einem anderen Ort inner­halb der Stadtver­wal­tung nicht mehr in Frage. Zwar stelle das strafrechtliche Vorge­hen ein legales Mit­tel zur Vertei­di­gung der eige­nen Rechte dar, doch sei damit auch das vorhan­dene starke Zer­würf­nis mit der Stadtver­wal­tung ins­ge­samt belegt (E. 6.4.2).