Ein Kantonspolizist war auf einer Reise in Pakistan in der Region Balochistan zusammen mit seiner Lebenspartnerin von den Taliban überfallen und entführt worden. Die Arbeitgeberin stellte eine Unfallmeldung UVG aus. Geltend gemacht wurden Geldleistungen aufgrund psychischer Beschwerden (posttraumatische Störung, Erkrankung).
Die Unfallversicherung verneinte einen Anspruch, weil das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten seit 2008 von touristischen und anderen nicht notwendigen Reisen nach Pakistan infolge eines erhöhten Entführungsrisikos und der Gefahr von bewaffneten Überfällen abgeraten habe und die Entführung daher Folge eines absoluten Wagnisses im Sinne eines besonders schweren Falles sei. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und das Bundesgericht bestätigten diese Auffassung (Urteil 8C_605/2014 vom 6. Februar 2015).
Gestützt auf Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Leistungsverweigerung oder Kürzungen führen können. Wagnisse sind gemäss Art. 50 Abs. 2 UVV Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken (E. 2.1).
Als besonders schwerer Fall eines absoluten Wagnisses wurden die Umstände qualifiziert, dass der Versicherte auf dem Rückweg nach der zufälligen Bekanntschaft und dem Austausch von Erfahrungen mit französischen Touristen die Rückreiseroute änderte, für den Heimweg — im Gegensatz zur Hinreise auf der Südroute — die kürzere Nordroute wählte und die Reise kurzfristig ohne bewaffnete Eskorte durch paramilitärische Verbände fortsetzte (E. 4.1).
Nicht gelten liess das Bundesgericht das Argument, den EDA-Reisehinweisen komme keine rechtsverbindliche Wirkung zu. Weder die Reisevorbereitung noch die besonderen Fähigkeiten des Versicherten und dessen Partnerin als Polizisten vermochten etwas an der Unkontrollierbarkeit der bekannten, besonders grossen Gefahren für Leib und Leben auf dem Landweg durch Pakistan zu ändern (E. 5.2).