8C_605/2014: Ferienreise in Pakistan als absolutes Wagnis gemäss UVG (amtl. Publ.)

Ein Kan­ton­spolizist war auf ein­er Reise in Pak­istan in der Region Balochis­tan zusam­men mit sein­er Lebenspart­ner­in von den Tal­iban über­fall­en und ent­führt wor­den. Die Arbeit­ge­berin stellte eine Unfallmel­dung UVG aus. Gel­tend gemacht wur­den Geldleis­tun­gen auf­grund psy­chis­ch­er Beschw­er­den (post­trau­ma­tis­che Störung, Erkrankung).

Die Unfal­lver­sicherung verneinte einen Anspruch, weil das Eid­genös­sis­che Departe­ment für auswär­tige Angele­gen­heit­en seit 2008 von touris­tis­chen und anderen nicht notwendi­gen Reisen nach Pak­istan infolge eines erhöht­en Ent­führungsrisikos und der Gefahr von bewaffneten Über­fällen abger­at­en habe und die Ent­führung daher Folge eines absoluten Wag­niss­es im Sinne eines beson­ders schw­eren Fall­es sei. Das Ver­sicherungs­gericht des Kan­tons Solothurn und das Bun­des­gericht bestätigten diese Auf­fas­sung (Urteil 8C_605/2014 vom 6. Feb­ru­ar 2015).

Gestützt auf Art. 39 UVG kann der Bun­desrat aussergewöhn­liche Gefahren und Wag­nisse beze­ich­nen, die in der Ver­sicherung der Nicht­beruf­sun­fälle zur Leis­tungsver­weigerung oder Kürzun­gen führen kön­nen. Wag­nisse sind gemäss Art. 50 Abs. 2 UVV Hand­lun­gen, mit denen sich der Ver­sicherte ein­er beson­ders grossen Gefahr aus­set­zt, ohne die Vorkehren zu tre­f­fen oder tre­f­fen zu kön­nen, die das Risiko auf ein vernün­ftiges Mass beschränken (E. 2.1). 

Als beson­ders schw­er­er Fall eines absoluten Wag­niss­es wur­den die Umstände qual­i­fiziert, dass der Ver­sicherte auf dem Rück­weg nach der zufäl­li­gen Bekan­ntschaft und dem Aus­tausch von Erfahrun­gen mit franzö­sis­chen Touris­ten die Rück­reis­eroute änderte, für den Heimweg — im Gegen­satz zur Hin­reise auf der Südroute — die kürzere Nor­droute wählte und die Reise kurzfristig ohne bewaffnete Esko­rte durch paramil­itärische Ver­bände fort­set­zte (E. 4.1).

Nicht gel­ten liess das Bun­des­gericht das Argu­ment, den EDA-Reise­hin­weisen komme keine rechtsverbindliche Wirkung zu. Wed­er die Rei­sevor­bere­itung noch die beson­deren Fähigkeit­en des Ver­sicherten und dessen Part­ner­in als Polizis­ten ver­mocht­en etwas an der Unkon­trol­lier­barkeit der bekan­nten, beson­ders grossen Gefahren für Leib und Leben auf dem Landweg durch Pak­istan zu ändern (E. 5.2).