Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob “Dirt-Biken” ein relatives oder absolutes Wagnis darstellt und damit die obligatorische Unfallversicherung ihre Leistungen kürzen oder verweigern kann, wenn es zu einem Nichtberufsunfall kommt (Urteil 8C_762/2014 vom 19. Januar 2015, E. 2.3). Das Bundesgericht stufte “Dirt-Biken” als absolutes Wagnis ein, bei dem sich die Verletzungsgefahren auch unter günstigen Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen:
“4.3. Beim “Dirt-Biken” handelt es sich um eine Variante des
Radsports. Es findet auf einem Gelände mit künstlichen Hügeln, etwa aus
Lehm, und anderen Hindernissen statt. Diese sind zwischen einem und vier
Metern hoch und dienen unter anderem als Schanzen. Mit dem Bike werden
Sprünge (Jumps) ausgeführt. Ziel des Sprunges ist es, in der Luft einen
Trick auszuführen. Die Liste der möglichen Tricks ist umfassend. Das
Bike wird etwa in der Luft quer gestellt, es werden Vor- und
Rückwärtssaltos gemacht, der Lenker wird um 360 Grad gedreht. Die
Sprünge erfolgen unter Umständen ein- oder freihändig. Ziel des
Sportlers ist es, einen möglichst spektakulären Sprung ausführen zu
können […].4.4. Sprünge mit einem Bike in grösserer Höhe bergen an sich
schon ein hohes Verletzungsrisiko in sich, welches auch durch eine
geeignete Schutzkleidung nicht restlos minimiert werden kann. Dies
belegt der vorliegende Fall. Dieses Risiko vergrössert sich
selbstredend, wenn in die Flugphasen der Sprünge eine Akrobatik
eingebaut wird. Die Gefahr ergibt sich einerseits aus der
Geschwindigkeit, mit der gefahren wird, andrerseits aus den Tricks, die
Ziel des Dirt-Jumps sind. Dabei kann — anders als es die Vorinstanz
annimmt — nicht gesagt werden, beim hobbymässigen Ausüben dieser
Sportart würden keine gefährlichen Sprünge ausgeführt. Die Wahl der
Geschwindigkeit und des Schweregrades der Sprünge liegt allein beim
Sportler. Da das Ziel dieser Sportart darin besteht, möglichst
spektakuläre, attraktive Sprünge auszuüben, ist es auch beim nicht
wettkampfmässigen “Dirt-Biken” erstrebenswert, immer höher oder weiter
zu springen und den Schweregrad der Einlagen zu erhöhen. Darin liegt
gerade die Herausforderung dieser Sportart. Dies führt zu einem nicht
mehr vertretbaren Gefährdungspotenzial. Dieses lässt sich nur auf ein
vernünftiges Mass reduzieren, wenn die vorgegebenen künstlichen
Hindernisse und Schanzen eine minimale Höhe nicht überschreiten und
daher gefährliche Jumps gar nicht durchgeführt werden können. Ist dies
nicht der Fall, kann eben gerade nicht gesagt werden, der bloss
hobbymässige Biker werde sein Risiko beschränken; vielmehr liegt der
Reiz der Sportart darin, bezüglich der Höhe der Sprünge und der
Schwierigkeit der Tricks an seine Grenzen zu gehen. Damit wird das
Risiko unkalkulierbar. […]4.7. Ist das erhebliche Gefahrenpotenzial nicht auf ein
vernünftiges Mass reduzierbar, muss “Dirt-Biken” als absolutes Wagnis
bezeichnet werden. Vorbehalten bleibt das Biken auf Gelände oder
Anlagen, die eigentliche Dirt-Jumps gar nicht zulassen.”