B., wohnhaft im Fürstentum Liechtenstein, eröffnete bei der Vorsorgestiftung A. ein Freizügigkeitskonto. Auf dieses transferierte die Vorsorgestiftung C. und die Stiftung D. Freizügigkeitsleistungen. Nach einigen Jahren liess B. das Freizügigkeitskonto aufheben und beantragte, das Guthaben auf ein neu eröffnetes Freizügigkeitskonto bei der liechtensteinischen Bank E. zu überweisen. Die Vorsorgestiftung nahm eine Bewertungskorrektur vor, zog CHF 6’849.50 ab und überwies das restliche Kapital.
B. klagte gegen die Vorsorgestiftung A. und beantragte, es sei auch der Betrag auszuzahlen, der wegen der Bewertungskorrektur abgezogen worden war. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess die Klage gut. Gegen diesen Entscheid erhob die Vorsorgestiftung A. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die aber vom Bundesgericht abgewiesen wurde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führte ebenfalls Beschwerde und beantragte, der Restbetrag sei auf ein vom Kläger zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto bei einer in der Schweiz domizilierten Freizügigkeitseinrichtung zu bezahlen. Diese Beschwerde hiess das Bundesgericht gut (Urteil 9C_1/2014, 9C_32/2014 vom 21. August 2014).
Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen fest, beim Freizügigkeitskonto habe es sich um eine reine Sparlösung gehandelt. Eine Kürzung war deshalb unzulässig (E. 2.2.5). Eine solche wäre allenfalls bei einer anlagegebundenen Sparlösung (Wertschriftensparen) in Frage gekommen, da dort nur Anspruch auf den aktuellen Wert der Anlagen im Zeitpunkt der Kontoauflösung besteht. Beim Freizügigkeitskonto in Form der reinen Sparlösung entspricht die Höhe des Vorsorgekapitals hingegen der eingebrachten Austrittsleistung mit Zins (E. 2.2.1).
Bezüglich der Beschwerde des BSV erwog das Bundesgericht, das FZG regle nur die Übertragung von Freizügigkeitsleistungen zwischen schweizerischen Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen (E. 3.1). Für die grenzüberschreitende Übertragung von Freizügigkeitsleistungen nach Liechtenstein bestehe zwar eine staatsvertragliche Grundlage, doch setze eine solche Übertragung voraus, dass eine Beschäftigung für einen Arbeitgeber mit Sitz in Liechtenstein aufgenommen werde (E. 3.2 und 3.3). Diese Auffassung stützt sich auf Ziff. 20 des Zweiten Zusatzabkommens vom 29. November 2000 zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.514.13).