9C_1/2014, 9C_32/2014: Grenzüberschreitende Überweisung des Freizügigkeitsguthabens nach Liechtenstein (amtl. Publ.)

B., wohn­haft im Fürsten­tum Liecht­en­stein, eröffnete bei der Vor­sorges­tiftung A. ein Freizügigkeit­skon­to. Auf dieses trans­ferierte die Vor­sorges­tiftung C. und die Stiftung D. Freizügigkeit­sleis­tun­gen. Nach eini­gen Jahren liess B. das Freizügigkeit­skon­to aufheben und beantragte, das Guthaben auf ein neu eröffnetes Freizügigkeit­skon­to bei der liecht­en­steinis­chen Bank E. zu über­weisen. Die Vor­sorges­tiftung nahm eine Bew­er­tungsko­r­rek­tur vor, zog CHF 6’849.50 ab und über­wies das restliche Kapital.

B. klagte gegen die Vor­sorges­tiftung A. und beantragte, es sei auch der Betrag auszuzahlen, der wegen der Bew­er­tungsko­r­rek­tur abge­zo­gen wor­den war. Das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Schwyz hiess die Klage gut. Gegen diesen Entscheid erhob die Vor­sorges­tiftung A. Beschw­erde in öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en, die aber vom Bun­des­gericht abgewiesen wurde. Das Bun­de­samt für Sozialver­sicherun­gen (BSV) führte eben­falls Beschw­erde und beantragte, der Rest­be­trag sei auf ein vom Kläger zu beze­ich­nen­des Freizügigkeit­skon­to bei ein­er in der Schweiz dom­izilierten Freizügigkeit­sein­rich­tung zu bezahlen. Diese Beschw­erde hiess das Bun­des­gericht gut (Urteil 9C_1/2014, 9C_32/2014 vom 21. August 2014).

Das Bun­des­gericht hielt im Wesentlichen fest, beim Freizügigkeit­skon­to habe es sich um eine reine Spar­lö­sung gehan­delt. Eine Kürzung war deshalb unzuläs­sig (E. 2.2.5). Eine solche wäre allen­falls bei ein­er anlagege­bun­de­nen Spar­lö­sung (Wertschriftens­paren) in Frage gekom­men, da dort nur Anspruch auf den aktuellen Wert der Anla­gen im Zeit­punkt der Kon­toau­flö­sung beste­ht. Beim Freizügigkeit­skon­to in Form der reinen Spar­lö­sung entspricht die Höhe des Vor­sorgekap­i­tals hinge­gen der einge­bracht­en Aus­trittsleis­tung mit Zins (E. 2.2.1).

Bezüglich der Beschw­erde des BSV erwog das Bun­des­gericht, das FZG regle nur die Über­tra­gung von Freizügigkeit­sleis­tun­gen zwis­chen schweiz­erischen Vor­sorge- und Freizügigkeit­sein­rich­tun­gen (E. 3.1). Für die gren­züber­schre­i­t­ende Über­tra­gung von Freizügigkeit­sleis­tun­gen nach Liecht­en­stein beste­he zwar eine staatsver­tragliche Grund­lage, doch set­ze eine solche Über­tra­gung voraus, dass eine Beschäf­ti­gung für einen Arbeit­ge­ber mit Sitz in Liecht­en­stein aufgenom­men werde (E. 3.2 und 3.3). Diese Auf­fas­sung stützt sich auf Ziff. 20 des Zweit­en Zusatz­abkom­mens vom 29. Novem­ber 2000 zum Abkom­men vom 8. März 1989 zwis­chen der Schweiz­erischen Eidgenossen­schaft und dem Fürsten­tum Liecht­en­stein über Soziale Sicher­heit (SR 0.831.109.514.13).