BR: Vernehmlassung betr. Rückkehr zur privilegierten Besteuerung von Baulandreserven der Landwirtschaft (Dauer: bis 25. Sept. 2015)

Der Bun­desrat hat am 5. Juni 2015 das Vernehm­las­sungsver­fahren zum Bun­des­ge­setz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlich­er Grund­stücke eröffnet. In Umset­zung ein­er vom Par­la­ment über­wiese­nen Motion bezweckt das Gesetz, alle Grund­stücke eines Land­wirtschafts­be­triebs jen­em priv­i­legierten Regime zu unter­stellen, welch­es bere­its bis 2011 für Wertzuwachs­gewinne bei diesen Grund­stück­en prak­tiziert wurde.

Gewinne aus dem Verkauf land- und forstwirtschaftlich­er Grund­stücke waren bis zu einem Grund­satzentscheid des Bun­des­gerichts im Jahr 2011 von der direk­ten Bun­dess­teuer befre­it (BGE 138 II 32). Im Jahr 2011 hat das Bun­des­gericht dieses Priv­i­leg auf Grund­stücke begren­zt, die dem Bun­des­ge­setz über das bäuer­liche Boden­recht (BGBB) unter­stellt sind. Die Gewinne aus dem Verkauf von Baulan­dreser­ven des Anlagev­er­mö­gens land- und forstwirtschaftlich­er Betriebe sind sei­ther vol­lum­fänglich steuerbar.

In Erfül­lung der Motion von Nation­al­rat Leo Müller (12.3172) sieht die Vernehm­las­sungsvor­lage die Rück­kehr zur priv­i­legierten Besteuerung für Gewinne sämtlich­er Grund­stücke eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs vor. Damit bleibt der Wertzuwachs­gewinn steuer­frei. In den Kan­to­nen soll der [Wertzuwachs-] Gewinn der Grund­stück­gewinns­teuer unter­liegen. [aus der Medi­en­mit­teilung des BR]

Die Änderun­gen betr­e­f­fen das Bun­des­ge­setz über die direk­te Bun­dess­teuer (DBG, SR 642.11: Art. 18 Abs. 4) und das Steuer­har­mon­isierungs­ge­setz (StHG, SR 642.14; Art. 8 Abs. 1 und 12 Abs.1). Eine rück­wirk­ende Anwen­dung ist nicht vorge­se­hen. Die Vernehm­las­sung endet am 25. Sep­tem­ber 2015.