Das BGer hatte im vorliegenden Urteil die Frage zu beurteilen, ob ein auf Art. 8 DSG gestütztes Auskunftsbegehren eines Versicherers gegen einen in Liquidation befindlichen Rückversicherer im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich war und ob ein Auskunftsverweigerungsrecht bestand.
Das BGer verweist zunächst auf die Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs, die es in seiner jüngsten Rechtsprechung zum Auskunftsrecht entwickelt hat (BGE 141 III 119 E. 7.1.1; BGE 138 III 425 E. 5.5; Urteil 4A_36/2010). Als Oberbegriff verwendet das BGer “datenschutzwidrige Zwecke”, wozu es folgende Zwecke zählt:
- um die Kosten einer Datenbeschaffung zu sparen, die sonst bezahlt werden müssten;
- schikanöse Rechtsausübung ohne wirkliches Interesse an der Auskunft;
- um die (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte.
Das OGer ZG als Vorinstanz hatte Rechtsmissbrauch verneint, weil die Klägerin zwar diverse Verfahren gegen die Beklagte veranlasst hatte, aber nicht ganz ohne Anlass. Und selbst wenn es der Klägerin darum gehe, finanzielle Vorteile im Rahmen der
Liquidation zu erlangen, wäre ihr Begehren deshalb noch nicht
rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin hatte im Übrigen immer auch
datenschutzrechtliche Gründe angegeben, und es war nicht erstellt, dass diese bloss vorgeschoben waren. Das BGer schützt diese Überlegungen. Dabei stützt es sich insbesondere auf BGE 138 III 425 und leitet daraus die Regel ab, dass ein Auskunftsbegehren nicht rechtsmissbräuchlich ist,
- wenn sich die Gesuchstellerin (auch) auf das datenschutzrechtliche Interesse beruft, die sie betreffenden Daten auf ihre Richtigkeit prüfen zu können und
- keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein offenkundig zweckwidriges Vorgehen vorliegen.
Es sei zudem nicht bundesrechtswidrig, bei der Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit auch die Konsequenzen einer Gutheissung des
Auskunftsbegehrens zu berücksichtigen.
Das BGer heisst die Beschwerde aber mit Bezug auf das Auskunftsverweigerungsrecht gut. Das OGer ZG hatte ein Verweigerungsrecht nach DSG 9 I lit. a bejaht aufgrund des Amtsgeheimnsses nach FINMAG 14 IV, weil die Beklagte in Liq. nur über ihre Liquidatorin handeln könne und diese wie die FINMA zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Laut BGer hätte das OGer dagegen berücksichtigen müssen, dass sich das Auskunftsgesuch gegen die Beklagte richtete und diese selbst nicht dem Amtsgeheimnis untersteht. Dass die Beklagte nur über die von der FINMA eingesetzte Liquidatorin handelt kann und diese dem Amtsgeheimnis untersteht, ändere daran nichts.