Das BGer hatte im vorliegenden Verfahren zu beurteilen, ob ProLitteris eine Gebühr für die Nutzung eines betriebsinternen Netzwerks zu Recht erhoben hat (das Ausschliesslichkeitsrecht des Urhebers steht unter dem Vorbehalt der Schranken nach Art. 19 ff. URG, u.a. der Schranke des Eigengebrauchs, der das Recht umfasst, Werkexemplare in Betrieben etc. für die interne Information oder Dokumentation zu vervielfältigen. Solche Vervielfältigungen sind also erlaubt, aber gebührenpflichtig, wobei die Gebühren nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können).
Vorliegend ging es um Vervielfältigungen im Netzwerk einer Anwaltskanzlei: Der Kanzleiinhaber argumentierte, digitale Vervielfältigungen seien über das Netzwerk seiner Kanzlei technisch zwar möglich, aber “aus betrieblichen Gründen unsinnig”: Vervielfältigungen erfolgten ausschliesslich über das kanzleieigene Kopiergerät (was seinerseits gebührenpflichtig ist) und nicht über das Netzwerk. Damit entfalle eine Vergütungspflicht. Das BGer weist die Beschwerde des Kanzleiinhabers ab und bestätigt die Vergütungspflicht mit folgenden Argumenten:
- In BGE 125 III 141 hat das BGer eine Vergütungspflicht für nicht benutzte Kopiergeräte bejaht, weil Pauschalierungen im Bereich der unkontrollierbaren Massennutzung unvermeidlich seien. Es genüge deshalb die Möglichkeit, Kopien herzustellen.
- Eine Anpassung des Vergütungssystems mit einer Befreiung von KMU, die nur gelegentlich oder in geringem Umfang Werke vervielfältigen, wurde 2007 bewusst nicht vorgenommen.