4A_203/2015: Gebührenpflicht für die Möglichkeit interner Vervielfältigungen bestätigt

Das BGer hat­te im vor­liegen­den Ver­fahren zu beurteilen, ob Pro­Lit­teris eine Gebühr für die Nutzung eines betrieb­sin­ter­nen Net­zw­erks zu Recht erhoben hat (das Auss­chliesslichkeit­srecht des Urhe­bers ste­ht unter dem Vor­be­halt der Schranken nach Art. 19 ff. URG, u.a. der Schranke des Eigenge­brauchs, der das Recht umfasst, Werkex­em­plare in Betrieben etc. für die interne Infor­ma­tion oder Doku­men­ta­tion zu vervielfälti­gen. Solche Vervielfäl­ti­gun­gen sind also erlaubt, aber gebührenpflichtig, wobei die Gebühren nur von zuge­lasse­nen Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften gel­tend gemacht wer­den können). 

Vor­liegend ging es um Vervielfäl­ti­gun­gen im Net­zw­erk ein­er Anwalt­skan­zlei: Der Kan­zlei­in­hab­er argu­men­tierte, dig­i­tale Vervielfäl­ti­gun­gen seien über das Net­zw­erk sein­er Kan­zlei tech­nisch zwar möglich, aber “aus betrieblichen Grün­den unsin­nig”: Vervielfäl­ti­gun­gen erfol­gten auss­chliesslich über das kan­zleieigene Kopierg­erät (was sein­er­seits gebührenpflichtig ist) und nicht über das Net­zw­erk.  Damit ent­falle eine Vergü­tungspflicht. Das BGer weist die Beschw­erde des Kan­zlei­in­hab­ers ab und bestätigt die Vergü­tungspflicht mit fol­gen­den Argumenten:

  • In BGE 125 III 141 hat das BGer eine Vergü­tungspflicht für nicht benutzte Kopierg­eräte bejaht, weil Pauschalierun­gen im Bere­ich der unkon­trol­lier­baren Massen­nutzung unver­mei­dlich seien. Es genüge deshalb die Möglichkeit, Kopi­en herzustellen.
  • Eine Anpas­sung des Vergü­tungssys­tems mit ein­er Befreiung von KMU, die nur gele­gentlich oder in geringem Umfang Werke vervielfälti­gen, wurde 2007 bewusst nicht vorgenommen.