Einer Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) vom 27. Oktober 2015 (Bundesblatt 2015 7588) zufolge hat die EStV eine positive Schlussverfügung desselben Datums erlassen, betreffend Gruppenanfrage der Niederlande (NL) vom 23. Juli 2015.
Diese Gruppenanfrage ist gemäss Angaben der EStV das erste positiv beurteilte Gruppenersuchen eines anderen Staates seit jenem der USA vom 17. April 2013 (Verwaltungsbeschwerde war in einem Fall erfolgreich: BVerwG betr. Kunden der Bank Julius Bär; s.a. swissblawg vom 11.1.2014). Vor allem aber stellt das aktuelle Amtshilfegesuch das erste Gruppenersuchen dar, welches auf Basis der erst seit 1. August 2014 geltenden innerstaatlichen Rechtsgrundlage von Art. 3 lit.c, Art. 6 Abs. 2bis Steueramtshilfegesetz (StAhiG; SR 651.1) und der konkretisierenden Verordnung (StAhiV; SR 651.11) zu beurteilen ist. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit.a StAhiV muss ein Gruppenersuchen [zwecks Abgrenzung zu verpönten Fishing Expeditions] u.a. folgende Angaben enthalten:
eine detaillierte Umschreibung der Gruppe und der dem Ersuchen zugrunde liegenden Tatsachen und Umstände.
Aus der erwähnten EStV-Notifikation geht hervor, dass diese zwingend verlangte “detaillierte Umschreibung der Gruppe” vorliegend von der EStV als ausreichend angesehen wurde.
Im konkreten Fall hatten die Niederlande gewisse Informationen über all jene Personen einverlangt, welche im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 sämtliche der folgenden Kriterien erfüllten:
(1) Person war Inhaber mindestens eines Kontos bei der UBS;
(2) verfügte gemäss bankinterner Dokumentation über eine Domiziladresse in den NL;
(3) die UBS hat diese Person schriftlich zum Nachweis ihrer Steuerkonformität aufgefordert (mittels bestimmtem UBS-Formular), unter Androhung der Kontoschliessung im Weigerungsfalle;
(4) diese Person hat „keinen der Bank genügenden Nachweis über die Steuerkonformität erbracht“.
Neu ist vorliegend die Reduktion der Beschreibungsmerkmale auf ein effizientes Minimum: Sämtliche UBS-Kunden aus den NL, welche den Nachweis der Steuerehrlichkeit trotz Aufforderung nicht erbracht haben, gelten als Teil der Gruppe.
Eine Auflösung der UBS-Kundenbeziehung nach dem 1. Februar 2013 wäre vorliegend (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) kein tauglicher Einwand gegen die Auslieferung der eigenen Bankkundendaten. Ausgenommen von der Anfrage sind gemäss EStV-Mitteilung nur jene UBS-Konten (der ansonsten qualifizierenden Kunden aus den NL), welche im genannten Zeitraum nie einen Betrag von 1‘500 Euro oder mehr erreichten und für welche der Kontoinhaber den Nachweis der Steuerehrlichkeit gegenüber dem niederländischen Fiskus erbracht hat.
Die genannte EStV-Mitteilung richtet sich an all jene (oben näher spezifizierten) Inhaber von UBS-Konten, welche die EStV mangels schweizerischer Zustelladresse nicht direkt hatte anschreiben können (s. entsprechende Aufforderung/Mitteilung der EStV vom 22. September 2015 in BBl 2015 6938). Die EStV-Mitteilung wurde als Notifikation im Sinne von Art.14a Abs. 6 StAHiG publiziert und bezweckt, den Fristenlauf von 30 Tagen auszulösen (hier: ab 28. Oktober 2015) für eine Anfechtung der bei der EStV hinterlegten — nicht veröffentlichten — Schlussverfügung vom 27. Oktober 2015. Beschwerdeinstanz ist das Bundesverwaltungsgericht.
Angesichts der evidenten Signalwirkung dieses Falles (und seiner einfachen Kopierbarkeit durch andere Staaten / gegenüber anderen Banken) kommt einer allfälligen richterlichen Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine Fishing Expedition vorliegt oder nicht, erhebliche Bedeutung zu.
Siehe auch Berichterstattung in:
Handelszeitung online; Handelszeitung Printausgabe 12. Nov. 2015.