Das Bundesgericht hatte unter der ZPO erstmals Gelegenheit, sich zur Frage zu äussern, wann der gesetzlich geforderte sachliche Zusammenhang zwischen Ansprüchen vorliegt, damit gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO eine Klageänderung zulässig ist (Urteil 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 2.2).
Ein sachlicher Zusammenhang liegt nicht nur dann vor, wenn eine identische Anspruchsgrundlage (derselbe Vertrag) oder ein identischer Lebenssachverhalt vorliegt. Das Bundesgericht habe betreffend die Identität des Streitgegenstandes nämlich präzisiert, dieser beurteile sich aufgrund der Rechtsbegehren und dem behaupteten Tatsachenfundament. Art. 227 ZPO wolle einen Interessenausgleich ermöglichen, indem einerseits dem Beklagten die Abwehr der Ansprüche nicht übermässig erschwert werden dürfe, andererseits aber aus Gründen der Prozessökonomie und der materiellen Wahrheit gewisse Änderungen doch zugelassen würden (E. 2.2.3).
Zwischen einem Anspruch aus Kaufvertrag bezüglich einer Wasseraufbereitungsanlage und einem Anspruch auf Entschädigung der Nutzung dieser Anlage lag daher der erforderliche sachliche Zusammenhang vor (E. 2.3).