In einem Zivilprozess betreffend definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts und Forderung aus Werkvertrag fand eine mündliche Hauptverhandlung mit Befragung der Parteien und acht Zeugen statt. Das Bezirksgericht Baden beschloss, ein gerichtliches Gutachten einzuholen. Später wies das Bezirksgericht Baden die Klage ab und hiess die Widerklage teilweise gut.
Vor Bundesgericht rügte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, zwischen der Hauptverhandlung und der Urteilsfällung seien ausser dem Gerichtspräsidenten alle vier mitwirkenden Bezirksrichter ausgewechselt worden. Der Gehörsanspruch und der Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht seien dadurch verletzt (Urteil 4A_271/2015 vom 29. September 2015, E. 5).
Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 6.1 und 7), bejahte indessen eine Verletzung des Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht (E. 6.2 und E. 8). Ändert sich im Verlauf des Verfahrens die Zusammensetzung des Spruchkörpers, verletzt jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts (E. 6.2).
Dabei ist es nicht Sache der Parteien, fehlende Gründe für eine geänderte Zusammensetzung des Spruchkörpers darzulegen. Das Gericht ist vielmehr gehalten, auf die Gründe hinzuweisen, die zur Auswechslung eines Richters führen. Erst wenn der Partei die Gründe für die Besetzungsänderung bekannt gegeben worden sind, liegt es an ihr, deren Sachlichkeit substanziiert zu bestreiten. Dieser Obliegenheit konnte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht nachkommen, da das Bezirksgericht den Parteien weder die beabsichtigte Änderung des Spruchkörpers bekannt gab noch sich zu deren Gründen äusserte (E. 8.2).
Da der Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht formeller Natur ist, hob das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf (E. 8.3).