In einer handelsrechtlichen Auseinandersetzung trat das Handelsgericht des Kantons Zürich erneut nicht auf die Klage ein, nachdem die Angelegenheit vom Bundesgericht zur neuen Entscheidung zurückgewiesen worden war. Vor Bundesgericht warfen die Beschwerdeführer dem Handelsgericht Zürich vor, den Anspruch auf ein gesetzmässig besetztes Gericht verletzt zu haben (Art. 30 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht bejahte eine Verletzung des Anspruchts (Urteil 4A_430/2016 vom 7. Februar 2017, E. 2.2 i.f.).
Die Beschwerdeführer machten geltend, das Handelsgericht habe nach erfolgter Rückweisung nicht über den geplanten Fortgang des Verfahrens informiert. Das Gericht habe ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdeführer zwei Oberrichter ersetzt. Dadurch sei den Beschwerdeführern verunmöglicht worden, die Sachlichkeit der Gründe für die Besetzesänderung zu bestreiten und Ablehnungs- bzw. Ausstandsgründe geltend zu machen (E. 2.1).
Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt (E. 2.2):
Die Rüge ist begründet. Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid unter Hinweis auf die neuste Rechtsprechung ausgeführt, dass es bei Änderungen des einmal besetzten Spruchkörpers Aufgabe des Gerichts ist, die Parteien auf beabsichtigte Auswechslungen von mitwirkenden Richtern und deren Gründe dafür hinzuweisen. Erst wenn der Partei die Gründe für die Besetzungsänderung bekannt gegeben worden sind, liegt es an ihr, deren Sachlichkeit substanziiert zu bestreiten (BGE 142 I 93 E. 8.2; Urteil 4A_474/2015 vom 19. April 2016 E. 2.2.1).
Obwohl das Bundesgericht eine Verletzung des Anspruchs auf ein gesetzmässig besetztes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) im konkreten Fall darin erblickte, dass den Parteien die im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens vorgenommene Änderung des Spruchkörpers nicht angekündigt worden und es den Beschwerdeführern daher nicht möglich war, die Sachlichkeit der Gründe für die Besetzungsänderung substanziiert zu bestreiten, entschied die Vorinstanz nach erfolgter Rückweisung ohne entsprechende Information der Parteien erneut über die Zuständigkeit. Dabei wurde der Spruchkörper im Vergleich zum ersten — nunmehr aufgehobenen — Zuständigkeitsentscheid erneut geändert, indem er wiederum mit denjenigen Handelsrichtern besetzt wurde, die bereits an den Entscheiden vom 12. November 2014 und 5. Dezember 2014 mitgewirkt hatten. Die Gründe dafür, weshalb am nunmehr angefochtenen Beschluss vom 8. Juni 2016 zwei andere Oberrichter als an diesen beiden Entscheidungen mitwirkten, wurde den Beschwerdeführern nicht vorgängig mitgeteilt, womit ihnen verunmöglicht wurde, die Sachlichkeit der Gründe für die erfolgte Besetzungsänderung substanziiert zu bestreiten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin reicht es nicht aus, dass sich die Beschwerdeführer (erstmals) im Rahmen des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zur Änderung des Spruchkörpers äussern konnten; […].
Mit dem geschilderten Vorgehen setzte sich die Vorinstanz über die Vorgaben im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hinweg und verletzte erneut den Anspruch auf ein gesetzmässig besetztes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV). Dies führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 8. Juni 2016 und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (BGE 142 I 93 E. 8.3 mit Hinweisen).