4A_430/2016: Zivilprozess; Anspruch auf gesetzmässig besetztes Gericht

In ein­er han­del­srechtlichen Auseinan­der­set­zung trat das Han­dels­gericht des Kan­tons Zürich erneut nicht auf die Klage ein, nach­dem die Angele­gen­heit vom Bun­des­gericht zur neuen Entschei­dung zurück­gewiesen wor­den war. Vor Bun­des­gericht war­fen die Beschw­erde­führer dem Han­dels­gericht Zürich vor, den Anspruch auf ein geset­zmäs­sig beset­ztes Gericht ver­let­zt zu haben (Art. 30 Abs. 1 BV). Das Bun­des­gericht bejahte eine Ver­let­zung des Anspruchts (Urteil 4A_430/2016 vom 7. Feb­ru­ar 2017, E. 2.2 i.f.).

Die Beschw­erde­führer macht­en gel­tend, das Han­dels­gericht habe nach erfol­gter Rück­weisung nicht über den geplanten Fort­gang des Ver­fahrens informiert. Das Gericht habe ohne vorgängige Anhörung der Beschw­erde­führer zwei Ober­richter erset­zt. Dadurch sei den Beschw­erde­führern verun­möglicht wor­den, die Sach­lichkeit der Gründe für die Beset­zesän­derung zu bestre­it­en und Ablehnungs- bzw. Aus­stands­gründe gel­tend zu machen (E. 2.1).

Das Bun­des­gericht äusserte sich wie fol­gt (E. 2.2):

Die Rüge ist begrün­det. Das Bun­des­gericht hat in seinem Rück­weisungsentscheid unter Hin­weis auf die neuste Recht­sprechung aus­ge­führt, dass es bei Änderun­gen des ein­mal beset­zten Spruchkör­pers Auf­gabe des Gerichts ist, die Parteien auf beab­sichtigte Auswech­slun­gen von mitwirk­enden Richtern und deren Gründe dafür hinzuweisen. Erst wenn der Partei die Gründe für die Beset­zungsän­derung bekan­nt gegeben wor­den sind, liegt es an ihr, deren Sach­lichkeit sub­stanzi­iert zu bestre­it­en (BGE 142 I 93 E. 8.2; Urteil 4A_474/2015 vom 19. April 2016 E. 2.2.1).
Obwohl das Bun­des­gericht eine Ver­let­zung des Anspruchs auf ein geset­zmäs­sig beset­ztes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) im konkreten Fall darin erblick­te, dass den Parteien die im Ver­lauf des vorin­stan­zlichen Ver­fahrens vorgenommene Änderung des Spruchkör­pers nicht angekündigt wor­den und es den Beschw­erde­führern daher nicht möglich war, die Sach­lichkeit der Gründe für die Beset­zungsän­derung sub­stanzi­iert zu bestre­it­en, entsch­ied die Vorin­stanz nach erfol­gter Rück­weisung ohne entsprechende Infor­ma­tion der Parteien erneut über die Zuständigkeit. Dabei wurde der Spruchkör­p­er im Ver­gle­ich zum ersten — nun­mehr aufge­hobe­nen — Zuständigkeit­sentscheid erneut geän­dert, indem er wiederum mit den­jeni­gen Han­del­srichtern beset­zt wurde, die bere­its an den Entschei­den vom 12. Novem­ber 2014 und 5. Dezem­ber 2014 mit­gewirkt hat­ten. Die Gründe dafür, weshalb am nun­mehr ange­focht­e­nen Beschluss vom 8. Juni 2016 zwei andere Ober­richter als an diesen bei­den Entschei­dun­gen mitwirk­ten, wurde den Beschw­erde­führern nicht vorgängig mit­geteilt, wom­it ihnen verun­möglicht wurde, die Sach­lichkeit der Gründe für die erfol­gte Beset­zungsän­derung sub­stanzi­iert zu bestre­it­en. Ent­ge­gen der Ansicht der Beschw­erdegeg­ner­in reicht es nicht aus, dass sich die Beschw­erde­führer (erst­mals) im Rah­men des bun­des­gerichtlichen Beschw­erde­v­er­fahrens zur Änderung des Spruchkör­pers äussern konnten; […].
Mit dem geschilderten Vorge­hen set­zte sich die Vorin­stanz über die Vor­gaben im bun­des­gerichtlichen Rück­weisungsentscheid hin­weg und ver­let­zte erneut den Anspruch auf ein geset­zmäs­sig beset­ztes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV). Dies führt ungeachtet der materiellen Begrün­de­theit des Rechtsmit­tels zur Aufhe­bung des ange­focht­e­nen Beschlusses vom 8. Juni 2016 und zur Rück­weisung der Sache an die Vorin­stanz (BGE 142 I 93 E. 8.3 mit Hinweisen).