Gegenstand dieses Urteils bildete das Gesuch eines Aktionärs, gerichtlich eine ordentliche Generalversammlung mit bestimmten Traktanden und Beschlussanträgen einzuberufen. Der Aktionär hielt 50 % der Aktien dieser Gesellschaft, welche mit einem Aktienkapital von CHF 100’000 ausgestattet war. Die Vorinstanz hiess das Gesuch gut.
Die Gesellschaft machte vor Bundesgericht zunächst geltend, die Vorinstanz habe Art. 699 Abs. 3 Satz 2 OR verletzt, da gemäss dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nur Aktionäre mit Aktien im Nennwert von mindestens CHF 1 Mio. über ein Traktandierungsrecht verfügen würden. Das Bundesgericht wies zunächst darauf hin, dass nach dem reinen Wortlaut (sowohl in der deutschen als auch in der französischen und italienischen Fassung) die Begründung der Gesellschaft zutreffe. Allerdings folgte es der herrschenden Lehre, in welcher nahezu einhellig vertreten wird, dass die Formulierung des Gesetzestextes auf einem Versehen des Gesetzgebers beruhe (E. 2):
Es kann nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprochen haben, ein Traktandierungsrecht nur in Aktiengesellschaften mit mindestens Fr. 1 Mio. Aktienkapital vorzusehen. Vielmehr müssen diejenigen Aktionäre, die eine Einberufung der Generalversammlung verlangen können, auch zur Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands berechtigt sein. Ein Traktandierungsrecht steht mithin jenen Aktionären zu, die über 10 % des Aktienkapitals oder über Aktien im Nennwert von Fr. 1 Mio. verfügen.
Weiter rügte die Gesellschaft, die Vorinstanz habe das Einberufungsgesuch auch hinsichtlich Traktanden gutgeheissen, die zu nichtigen Generalversammlungsbeschlüssen führen würden. Das Bundesgericht erachtete auch diese Rüge als unbegründet. Es wies darauf hin, dass bei der Beurteilung eines Einberufungsgesuchs gestützt auf Art. 699 Abs. 4 OR einzig formelle Fragen zu prüfen seien, nämlich ob der/die Gesuchsteller Aktionäre sind, die formellen Voraussetzungen von Art. 699 Abs. 3 Satz 1 OR erfüllt sind und ob tatsächlich ein Einberufungsbegehren an den Verwaltungsrat gestellt wurde, dem innert angemessener Frist nicht entsprochen wurde. Eine materielle Prüfung der Einberufungs- und Traktandierungsbegehren erfolge nicht. Die Gültigkeit der zu fassenden Beschlüsse sei vielmehr erst in einer allfälligen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen die gefassten Beschlüsse zu prüfen. Der Einberufungsrichter dürfe jedoch einem offensichtlich missbräuchlichen oder schikanösen Einberufungs- und Traktandierungsbegehren nicht stattgeben, was vorliegend aber weder behauptet wurde noch ersichtlich sei (E. 3).
Schliesslich wies das Bundesgericht auch die Rüge der Gesellschaft ab, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer angemessenen Frist i.S.v. Art. 699 Abs. 4 OR ausgegangen, da sie unberücksichtigt gelassen habe, dass der Revisionsbericht nicht verfügbar gewesen sei. Das Bundesgericht wies zunächst darauf hin, dass diese Beurteilung eine Ermessensfrage darstelle, welche das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüfe. Im Übrigen seien die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, insbesondere zumal im Zeitpunkt der Klageerhebung (5. März 2015) der Revisionsbericht für das Jahr 2013 längst hätte vorliegen müssen.