4A_296/2015: Richterliche Einberufung einer Generalversammlung (amtl. Publ.)

Gegen­stand dieses Urteils bildete das Gesuch eines Aktionärs, gerichtlich eine ordentliche Gen­er­alver­samm­lung mit bes­timmten Trak­tanden und Beschlus­santrä­gen einzu­berufen. Der Aktionär hielt 50 % der Aktien dieser Gesellschaft, welche mit einem Aktienkap­i­tal von CHF 100’000 aus­ges­tat­tet war. Die Vorin­stanz hiess das Gesuch gut.

Die Gesellschaft machte vor Bun­des­gericht zunächst gel­tend, die Vorin­stanz habe Art. 699 Abs. 3 Satz 2 OR ver­let­zt, da gemäss dem aus­drück­lichen Geset­zeswort­laut nur Aktionäre mit Aktien im Nen­nwert von min­destens CHF 1 Mio. über ein Trak­tandierungsrecht ver­fü­gen wür­den. Das Bun­des­gericht wies zunächst darauf hin, dass nach dem reinen Wort­laut (sowohl in der deutschen als auch in der franzö­sis­chen und ital­ienis­chen Fas­sung) die Begrün­dung der Gesellschaft zutr­e­ffe. Allerd­ings fol­gte es der herrschen­den Lehre, in welch­er nahezu ein­hel­lig vertreten wird, dass die For­mulierung des Geset­zes­textes auf einem Verse­hen des Geset­zge­bers beruhe (E. 2):

Es kann nicht dem geset­zge­berischen Willen entsprochen haben, ein Trak­tandierungsrecht nur in Aktienge­sellschaften mit min­destens Fr. 1 Mio. Aktienkap­i­tal vorzuse­hen. Vielmehr müssen diejeni­gen Aktionäre, die eine Ein­beru­fung der Gen­er­alver­samm­lung ver­lan­gen kön­nen, auch zur Trak­tandierung eines Ver­hand­lungs­ge­gen­stands berechtigt sein. Ein Trak­tandierungsrecht ste­ht mithin jenen Aktionären zu, die über 10 % des Aktienkap­i­tals  oder über Aktien im Nen­nwert von Fr. 1 Mio. verfügen.

Weit­er rügte die Gesellschaft, die Vorin­stanz habe das Ein­beru­fungs­ge­such auch hin­sichtlich Trak­tanden gut­ge­heis­sen, die zu nichti­gen Gen­er­alver­samm­lungs­beschlüssen führen wür­den. Das Bun­des­gericht erachtete auch diese Rüge als unbe­grün­det. Es wies darauf hin, dass bei der Beurteilung eines Ein­beru­fungs­ge­suchs gestützt auf Art. 699 Abs. 4 OR einzig formelle Fra­gen zu prüfen seien, näm­lich ob der/die Gesuch­steller Aktionäre sind, die formellen Voraus­set­zun­gen von Art. 699 Abs. 3 Satz 1 OR erfüllt sind und ob tat­säch­lich ein Ein­beru­fungs­begehren an den Ver­wal­tungsrat gestellt wurde, dem innert angemessen­er Frist nicht entsprochen wurde. Eine materielle Prü­fung der Ein­beru­fungs- und Trak­tandierungs­begehren erfolge nicht. Die Gültigkeit der zu fassenden Beschlüsse sei vielmehr erst in ein­er allfäl­li­gen Anfech­tungs- oder Nichtigkeit­sklage gegen die gefassten Beschlüsse zu prüfen. Der Ein­beru­fungsrichter dürfe jedoch einem offen­sichtlich miss­bräuch­lichen oder schikanösen Ein­beru­fungs- und Trak­tandierungs­begehren nicht stattgeben, was vor­liegend aber wed­er behauptet wurde noch ersichtlich sei (E. 3).

Schliesslich wies das Bun­des­gericht auch die Rüge der Gesellschaft ab, die Vorin­stanz sei zu Unrecht von ein­er angemesse­nen Frist i.S.v. Art. 699 Abs. 4 OR aus­ge­gan­gen, da sie unberück­sichtigt gelassen habe, dass der Revi­sions­bericht nicht ver­füg­bar gewe­sen sei. Das Bun­des­gericht wies zunächst darauf hin, dass diese Beurteilung eine Ermessens­frage darstelle, welche das Bun­des­gericht nur mit Zurück­hal­tung über­prüfe. Im Übri­gen seien die Erwä­gun­gen der Vorin­stanz nicht zu bean­standen, ins­beson­dere zumal im Zeit­punkt der Klageer­he­bung (5. März 2015) der Revi­sions­bericht für das Jahr 2013 längst hätte vor­liegen müssen.