Im Entscheid 4A_340/2015 (frz.; zur amtl. Publ. vorgesehen) hatte das Bundesgericht Gelegenheit, sich zu grundlegenden Fragen der internationalen Rechthilfe in Zivilsachen sowie zum Bankkundengeheimnis zu äussern.
Dem Entscheid lag das Ersuchen eines spanischen Gerichts um internationale Rechtshilfe in Zivilsachen gemäss Haager Beweisaufnahmeübereinkommen (HBewUe70) zugrunde. Gegenstand des Ersuchens waren Auskünfte über Kontobeziehungen bei einer Genfer Bank.
Aus den Erwägungen des Bundesgerichts sind hier folgende hervorzuheben:
Dem Entscheid lag das Ersuchen eines spanischen Gerichts um internationale Rechtshilfe in Zivilsachen gemäss Haager Beweisaufnahmeübereinkommen (HBewUe70) zugrunde. Gegenstand des Ersuchens waren Auskünfte über Kontobeziehungen bei einer Genfer Bank.
Aus den Erwägungen des Bundesgerichts sind hier folgende hervorzuheben:
Zur Thematik Rechtshilfeverfahren:
- Die Behandlung des Rechtshilfeersuchens fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 335 ff. ZPO (Vollstreckung von Entscheiden), wobei staatsvertragliche Regelungen vorgehen, namentlich das HBewUe70 (E. 3.3.1).
- Die ersuchte Schweizer Behörde entscheidet gestützt auf Art. 339 Abs. 2 ZPO im summarischen Verfahren gemäss Art. 248 ff. ZPO. Dabei handelt sich gemäss Bundesgericht um ein atypisches Summarverfahren (“une procédure sommaire atypique”), zumal der Entscheid endgültig ist (E. 3.3.2).
- Der Entscheid, mit welchem einem Rechtshilfeersuchen stattgegeben oder ein solches verweigert wird, ist keine Beweisverfügung i.S.v. Art. 154 ZPO, gegen welche Beschwerde nur bei Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils geführt werden könnte (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO); vielmehr handelt es sich um eine Vollstreckungsmassnahme i.S.v. Art. 335 ff. ZPO bzw. um einen Endentscheid. Als solcher kann er ohne weitere Einschränkung gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO mit Beschwerde angefochten werden (E. 3.4.1).
- Weiter äussert sich das Bundesgericht zur Beschwerdelegitimation. Generell gilt, dass jede Person, die vom Rechtshilfeersuchen berührt ist, beschwerdeberechtigt ist (E. 3.4.4). Dies gilt zunächst für die Parteien des ausländischen Hauptsachenverfahrens (indes unter Ausschluss derjenigen Rügen, welche sie in jenem Verfahren geltend zu machen hatten; E. 3.4.2), sodann für die vom Rechtshilfeersuchen direkt erfassten Personen, hier die Schweizer Bank (E. 3.4.3), und schliesslich für Dritte, wie betroffene Bankkontoinhaber bzw. wirtschaftlich Berechtigte (E. 3.4.4).
- Weiter äussert sich das Bundesgericht zu Art. 12 Abs. 1 lit. b BewÜ70 und weist auf die besondere Bedeutung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hin, welcher sowohl den Parteien eines Zivilverfahrens sowie betroffenen Dritten zusteht (E. 3.2.). Im vorliegenden Fall verweigerte das Bundesgericht die Rechtshilfe an das ersuchende spanische Gericht denn auch gerade deshalb, weil dem betroffenen Drittkontoinhaber das rechtliche Gehör versagt worden war (E. 3.5.2, 3.5.3 und 3.5).
Zur Thematik Bankkundengeheimnis:
- Die Ausführungen erfolgten vor dem Hintergrund, dass sich die vom Rechtshilfegesuch erfasste Bank zunächst auf das Bankkundengeheimnis berufen hatte.
- Das Bundesgericht hält fest, dass die dem Bankkundengeheimnis unterworfenen Personen sich nicht auf das Mitwirkungsverweigerungsrecht gemäss Art. 166 Abs. 1 lit. b ZPO berufen können, sondern als “Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse” die Mitwirkung nur nach Massgabe von Art. 166 Abs. 2 ZPO verweigern können, d.h. nur, sofern sie glaubhaft machen, dass ihr Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (E. 3.1.1).
- Weiter erinnert das Bundesgericht an die materiell-rechtlichen Schranken des Bankkundengeheimnisses, namentlich im Eherecht (Art. 170 Abs. 3 ZGB), im Erbrecht (Art. 607 Abs. 3, Art. 610 Abs. 2 ZGB) sowie im SchKG (Art. 91 Abs. 4, Art. 275 SchKG) (E. 3.1.3).