4A_443/2015: Strenge Anforderungen an Preisvergleiche in der Werbung

Das vor­liegende Urteil des BGer erg­ing in ein­er Auseinan­der­set­zung zwis­chen konkur­ri­eren­den Betreiberin­nen u.a. von Bau- und Garten- bzw. Freizeit­märk­ten mit 6 bzw. 41 Geschäften in der Schweiz. Die Beklagte hat­te ihr Ange­bot u.a. mit den Begrif­f­en “Tief­st­preis­garantie”, “Best Price” und “garantiert­er Dauer­tief­st­preis” bewor­ben. Die Klägerin, das kleinere Unternehmen, hat­te vom HGer AG u.a. (neben Rech­nungsle­gung und Gewinnher­aus­gabe) ver­langt, diese Wer­beaus­sagen seien der Beklagten zu ver­bi­eten, und sie habe 

das Urteils­dis­pos­i­tiv sowie eine vom Gericht geprüfte Zusam­men­fas­sung des Urteils (i) während 30 Tagen auf der Web­site www….ch in Form ein­er vorge­lagerten Schicht-Anzeige (Lay­er-Ad) in der Grösse von min­destens einem Vier­tel des Bild­schirms bei dynamis­ch­er Seit­en­grösse aufzuschal­ten und (ii) in zwei aufeinan­der­fol­gen­den Wer­be­broschüren in Form eines Inser­ats von der Grösse ein­er hal­ben A4-Seite zu pub­lizieren.

Das HGer AG hiess die Klage teil­weise gut und verpflichtete die Beklagte u.a.,
das Urteils­dis­pos­i­tiv und eine vom Gericht geprüfte Zusam­men­fas­sung des Urteils wie ver­langt zu veröffentlichen.

Das BGer heisst die Beschw­erde teil­weise gut und weist die Sache zurück ans HGer AG. Das BGer stützt sich dabei auf UWG 3 I lit. b und e (all­ge­meines Irreführungsver­bot und Irreführung im Rah­men ver­gle­ichen­der Werbung).

Dabei hält das BGer mit Bezug auf Preisangaben zunächst fol­gende Regeln fest:

  • Für Preisver­gle­iche gilt ein strenger Masstab.
  • Bei ver­gle­ichen­den Preisangaben wird nur weit­er­hin nur mit äusser­ster Zurück­hal­tung angenom­men, es han­dle sich um erkennbar über­triebene, reis­serische Angaben.
  • Dass die Anziehungskraft der ver­gle­ichen­den Wer­bung ins­beson­dere mit Preisen nicht unter­schätzt und die Aufmerk­samkeit und Ken­nt­nisse des durch­schnit­tlichen Käufers nicht über­schätzt wer­den dür­fen, wird bestätigt.
  • Preis­be­zo­gene Superla­tiv- oder Alle­in­stel­lungswer­bung unter­ste­ht stren­gen Anforderun­gen. Sie muss ins­beson­dere wahr sein. Das set­zt voraus, dass die Konkur­ren­zpreise bekan­nt sind. 
  • Preisangaben müssen zudem nicht nur im Zeit­punkt der Veröf­fentlichung zutr­e­f­fen, son­dern auch die Tat­sache berück­sichti­gen, dass sich die Konkur­ren­zpreise verän­dern können. 
  • Eine unwahre Preisangabe ver­liert auch durch das Ver­sprechen der Rück­er­stat­tung ihren täuschen­den Charak­ter nicht. 

Gestützt darauf qual­i­fiziert das BGer fol­gende Aus­sagen als Tat­sachen­be­haup­tun­gen, sofern sie sich in den konkreten Umstän­den im Ver­ständ­nis der Adres­sat­en auf bes­timmte Waren oder Leis­tun­gen beziehen:

  • Tief­st­preis­garantie”
  • best price”
  • garantiert­er Dauertiefstpreis”

Solche Aus­sagen sind zuläs­sig, sofern die betrof­fene Ware im rel­e­van­ten Zeit­punkt in einem trans­par­enten Markt im Ver­hält­nis zu allen anderen ange­bote­nen Waren am bil­lig­sten ange­boten wird und der Anbi­eter die erforder­lichen Abklärun­gen vorgenom­men hat, um dies zu garantieren. Obiter hält das BGer dazu fest:

Dass die Aus­drücke “Tief­st­preis­garantie” und “Best Price” in der Regel als Superla­tivwer­bung im Ver­hält­nis zur gesamten Konkur­renz ver­standen wer­den und der durch­schnit­tliche Kon­sument eines Bau­mark­tes ohne ein­deuti­gen Bezug zu ein­er von drei eige­nen Preis­la­gen­sor­ti­menten der Anbi­eterin annimmt, die Preise für die Ange­bote seien im Ver­hält­nis zur gesamten Konkur­renz die bil­lig­sten, dürfte zutreffen. 

Allerd­ings ging aus den Fest­stel­lun­gen der Vorin­stanz nicht her­vor, dass die rel­e­van­ten Wer­beaus­sagen dahinge­hend ver­standen wer­den, die Beklagte sei in ihrem gesamten Ange­bot in jedem beliebi­gen Zeit­punkt oder min­destens zu einem bes­timmten Zeit­punkt preis­gün­stiger als die gesamte Konkur­renz. Bezo­gen sich die Aus­sagen nur auf jew­eils bes­timmte ihrer Waren, so wäre sie für die Richtigkeit nur dieses Ver­gle­ichs beweispflichtig. Generell liessen sich die an sich kor­rek­ten Aus­führun­gen des HGer auf den konkreten Fall nicht nachvol­lziehbar anwen­den, weil wed­er die konkrete Aus­gestal­tung der Wer­bung noch die Umstände, unter denen die Adres­sat­en die Wer­be­botschaften wahrnehmen, fest­gestellt waren. Das BGer weist die Sache deshalb zurück.